Meldepflichten für Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Kraft-Wärme Kopplungsgesetz (KWKG) regeln – neben der Abnahme und Vergütung des angebotenen Stroms – auch eine Reihe von Pflichten, die der Anlagenbetreiber zu erfüllen hat. In vielen Fällen hat der Gesetzgeber für Verstöße gegen die Verpflichtung einen (zeitweisen) Verlust oder eine Kürzung des Vergütungsanspruchs bzw. eine von der Anlagenleistung abhängige Sanktionszahlung vorgesehen. Als Anlagenbetreiber liegt es in Ihrer Verantwortung, Ihre Meldepflichten zu kennen und zu erfüllen und damit die Fördervoraussetzungen für Ihre Anlage einzuhalten.
Um Ihnen dieses zu erleichtern – allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – haben wir Ihnen eine Übersicht erstellt, die die aus unserer Erfahrung für die meisten Anlagen in unserem Netzgebiet relevanten Pflichten darstellt, die ein Anlagenbetreiber gegenüber der Hamburger Energienetze GmbH als Anschlussnetzbetreiber haben kann. Sie können der Übersicht unter anderem entnehmen, bis wann der Verpflichtung spätestens nachzukommen ist und welche Sanktionierung bei nicht Einhaltung droht.
Hinweis zum Sofortmaßnahmengesetz
Zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber mit dem „Sofortmaßnahmengesetz“ den Sanktionsmechanismus des EEG grundlegend verändert: Verstöße, die vor dem 1. Januar 2023 begangen wurden, werden demnach anders sanktioniert als Verstöße, die ab dem 1. Januar 2023 erfolgen.
Überblick über die häufigsten Meldepflichten und Sanktionen mit Gültigkeit ab 1. Januar 2023
Rechtlicher Hinweis
In der Übersicht sind die Pflichten für Betreiber nach KWKG und EEG für die in unserem Netzgebiet am häufigsten vorkommenden Anlagenarten dargestellt. Die Verpflichtungen können jedoch für Ihre Anlage von den unten aufgeführten abweichen und sind insoweit individuell zu prüfen. Wir haben diese informatorische Übersicht mit größtmöglicher Sorgfalt für Sie zusammengestellt und weisen darauf hin, dass wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der hier bereitgestellten Informationen übernehmen. Wir schließen jegliche Haftung für Schäden aus, die direkt oder indirekt aus der Nutzung der von uns zur Verfügung gestellten Informationen entstehen.
Grundsätzliche Pflichten für Erzeugungsanlagen
Diese Verpflichtungen betreffen die Betreiber aller Eigenerzeugungsanlagen, unabhängig von der Anlagenart oder dem Eigenversorgungskonzept.
Was ist zu tun?
Stromerzeugungsanlagen sowie Stromspeicher sind im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren. Änderungen, die die eingetragenen Angaben betreffen, wie z.B. Leistungserhöhungen oder Betreiberwechsel, sind ebenfalls einzutragen. Eine Registrierung einer Anlage mit dem Status „in Planung“ gilt nicht als vollständig.
Bis wann ist es zu tun/melden?
Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilung haben innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Anlage (EEG-Anlagen) beziehungsweise Eintreten der Änderung oder innerhalb eines Monats nach Dauerbetriebsaufnahme (KWK-Anlagen) zu erfolgen.
Welche Auswirkungen hat der Verstoß?
- Solange eine Anlage nicht im Marktstammdatenregister eingetragen wurde, werden etwaige Vergütungen nicht fällig, der Vergütungsanspruch bleibt aber grundsätzlich bestehen. Dies gilt für EEG- und KWK-Anlagen.
- Bei EEG-Anlagen kommt es zu einer Sanktion, wenn die Registrierung im MaStR nicht fristgerecht erfolgt ist und für das entsprechende Kalenderjahr keine Jahresmeldung (s. u.) eingereicht wurde. Die Sanktion beträgt 10 Euro je kW installierter Anlagenleistung und Monat, in dem der Verstoß ganz oder teilweise liegt. Wird der Verstoß behoben, verringert sich die Sanktion auf 2 Euro pro KW und Monat. Bei KWK-Anlagen verringert sich der Zahlungsanspruch um 20 Prozent, solange die Registrierung nicht erfolgt ist.
Was ist außerdem zu beachten?
Bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Registrierungspflicht (für neue und alte Anlagen) handelt es sich nach § 21 Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) um eine Ordnungswidrigkeit, die zusätzlich mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Wo steht es?
§ 52 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 EEG; § 13a KWKG 2023; §§ 5, 23 MaStRV
Betreiber von EE- und KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2021 müssen die technischen Vorgaben zum Einspeisemanagement nach § 9 EEG 2023 erfüllen:
- Betreiber von EE-Anlagen und KWK-Anlagen größer 25 kWp und bis zu 100 kWp installierter Leistung müssen diese gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEG 2023 mit einer technischen Einrichtung zum Einspeisemanagement auf Basis der Rundsteuertechnik ausstatten.
- Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 25 kWp, die bis einschließlich 14. September 2022 in Betrieb genommen wurden, haben nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG 2023 die Wahl zwischen der Ausstattung mit einer technischen Einrichtung zum Einspeisemanagement auf Basis der Rundsteuertechnik oder einer Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 70% der installierten Leistung. Für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 25 kWp, die ab 15. September 2022 in Betrieb genommen wurden, entfällt die o.g. Verpflichtung. Seit dem 01. Januar 2023 können Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 7 kWp beim Anschlussnetzbetreiber einen Antrag stellen, um die bisherige 70%-Kappung aufheben oder die bestehende technische Einrichtung ausbauen zu dürfen.
- Für EE-Anlagen und KWK-Anlagen größer 100 kW(p) muss der Betreiber diese gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EEG 2023 mit einer technischen Einrichtung zum Einspeisemanagement mit Fernwirktechnik zur Umsetzung weiterer gesetzlichen Auflagen ausstatten mit der die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduziert und die Ist-Einspeisung abgerufen werden kann. Als Netzbetreiber stellen wir Ihnen hierfür eine betriebsfertige technische Einrichtung zur Verfügung (Einspeisemanagement).
Dies gilt für EE- und KWK-Anlagen die in Betrieb gehen, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) feststellt, dass bei jenen Erzeugungsanlagen ein intelligentes Messsystem entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 1 und 1a EEG 2023 einzusetzen ist.
Bis wann ist es zu tun/melden?
Die technischen Einrichtungen sollen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme installiert und funktionsfähig sein.
Welche Auswirkungen hat der Verstoß?
Der Anspruch auf Vergütung nach dem EEG oder KWKG bleibt grundsätzlich bestehen. Parallel hierzu wird allerdings ein Sanktionsbetrag fällig. Dieser beträgt für EEG- und KWK-Anlagen gleichermaßen 10 Euro je kW installierter Anlagenleistung und Monat, in dem der Verstoß ganz oder teilweise liegt. Wird der Verstoß behoben, verringert sich die Sanktion auf 2 Euro pro KW und Monat.
Anlagenbetreiber verlieren zudem für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Verstoß vorlag, den Anspruch auf Zahlung des Entgelts für vermiedene Netznutzung nach § 18 Stromnetzentgeltverordnung.
Was ist außerdem zu beachten?
Dies gilt für Anlagen die in Betrieb gehen, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) feststellt, dass bei Erzeugungsanlagen ein intelligentes Messsystem entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 1 und 1a EEG 2023 einzusetzen ist. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Fernsteuerbarkeit von Anlagen (Einspeisemanagement).
Wo steht es?
§ 9, § 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3, 7 und 8 EEG 2023
Spezielle Pflichten für EEG-Anlagen
Diese Verpflichtungen betreffen alle Betreiber von EEG-Anlagen.
Was ist zu tun?
Der EEG-Anlagen-Betreiber hat die Pflicht, dem Netzbetreiber alle zur Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Dies sind neben Anlagenstammdaten, wie Leistung oder Inbetriebnahmezeitpunkt, insbesondere auch erzeugte oder eingespeiste Strommengen bzw. Zählerstände.
(Bis) wann ist es zu tun/melden?
Die Meldung hat bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.
Welche Auswirkungen hat der Verstoß?
Die Vergütung wird erst fällig, wenn die Jahresmeldung eingegangen ist. Wenn in dem Kalenderjahr, für das die Jahresmeldung nicht (rechtzeitig) erbracht wurde, ganz oder teilweise ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister vorliegt, dann ist dieser Zeitraum zu sanktionieren. Die Sanktion beträgt 10 Euro je kW installierter Anlagenleistung und Monat, in dem der Verstoß ganz oder teilweise liegt. Wird der Verstoß in dem Kalenderjahr, für das die Jahresmeldung zu erbringen ist, behoben, verringert sich die Sanktion auf 2 Euro pro KW und Monat.
Was ist außerdem zu beachten?
Anlagenstammdaten werden in der Regel mit der Inbetriebnahme einmalig mitgeteilt. In diesen Fällen muss in den Folgejahren die Meldung nur dann aktualisiert werden, wenn es eine Veränderung gegenüber dem Inbetriebnahmezeitpunkt beziehungsweise Vorjahr gegeben hat. Anlagenstammdaten sind z.B.
- Betreiber, Standort, Inbetriebnahmedatum und installierte Leistung der Anlage,
- sonstige förderrelevante Informationen, wie ein Bebauungsplan bei Solaranlagen, sofern dieser Fördervoraussetzung ist,
Veränderliche Anlagendaten sind jährlich zu melden. Dazu gehören z.B.
- erzeugte/eingespeiste Strommengen für das Vorjahr (Zählerstände),
- Umweltgutachten bei Biomasseanlagen
Wo steht es?
§ 71 Nr. 1, § 26 Abs. 2 EEG 2023, § 52 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2, 3 EEG 2023
Was ist zu tun?
Der Betreiber der Anlage hat die Pflicht, dem Netzbetreiber eine Mitteilung zu machen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Jahr
- eine Stromsteuerbefreiung vorlag,
- Regionalnachweise ausgestellt wurden (wenn anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist).
(Bis) wann ist es zu tun/melden?
Stromsteuerbefreiung: Die Meldung soll bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen.
Regionalnachweise: Die Meldung sollte bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen.
Welche Auswirkung hat dies auf die Vergütung?
Stromsteuerbefreiung: Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
Regionalnachweis: Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.
Was ist außerdem zu beachten?
Der Verstoß gegen die Meldepflicht einer Stromsteuerbefreiung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 86 Abs. 1 Nr. 1a EEG 2023 dar.
Wo steht es?
§ 71 Abs. 1 Nr. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 1a, §§ 53b, 53c EEG 2023
Was ist zu tun?
Anlagen in der Vergütungsform der Direktvermarktung müssen die Anforderungen des § 10b EEG 2023 einhalten; die Möglichkeit zur Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter muss nachweislich gegeben sein. Einige Informationen dazu finden Sie auf der Seite An- und Abmeldung zur Direktvermarktung.
(Bis) wann ist es zu tun/melden?
Die Pflicht nach § 10b Abs. 1 S. 1 EEG 2023 muss spätestens ab dem zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt werden.
Welche Auswirkungen hat der Verstoß?
Der Anspruch auf Vergütung nach dem EEG bleibt grundsätzlich bestehen. Parallel hierzu wird allerdings ein Sanktionsbetrag fällig. Dieser beträgt für EEG-Anlagen 10 Euro je kW installierter Anlagenleistung und Monat, in dem der Verstoß ganz oder teilweise liegt. Wird der Verstoß behoben, verringert sich die Sanktion auf 2 Euro pro KW und Monat. Dies gilt nur für EEG-Anlagen.
Was ist außerdem zu beachten?
Dies gilt nur für EEG-Anlagen in der Direktvermarktung und für Inbetriebnahme bis zu dem Zeitpunkt zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) feststellt, dass bei Erzeugungsanlagen ein intelligentes Messsystem entsprechend den Vorgaben des § 9 EEG 2023 einzusetzen ist.
Wo steht es?
§ 10b EEG 2023; § 52 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 EEG 2023
Was ist zu tun?
Betreiber von EEG-Anlagen sind verpflichtet, einen Wechsel der Vermarktungsform (z.B. Wechsel zur Direktvermarktung oder Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlages) fristgemäß und in der korrekten Form mitteilen.
(Bis) wann ist es zu tun/melden?
Die Meldung für den Wechsel hat (in der Regel) vor Beginn des der neuen Vermarktungsform vorangehenden Kalendermonats zu erfolgen.
Welche Auswirkungen hat der Verstoß?
Der Anspruch auf Vergütung nach dem EEG oder KWKG bleibt grundsätzlich bestehen. Parallel hierzu wird allerdings ein Sanktionsbetrag fällig. Dieser beträgt für EEG- und KWK-Anlagen gleichermaßen 10 Euro je kW installierter Anlagenleistung und Monat, in dem der Verstoß ganz oder teilweise liegt zuzüglich eines weiteren Kalendermonats. Eine rückwirkende Reduzierung ist nicht vorgesehen.
Was ist außerdem zu beachten?
Informationen zu Meldefristen und -wegen finden Sie auf der Seite An- und Abmeldung zur Direktvermarktung.
Wo steht es?
§ 21b Abs. 1, § 21c, § 52 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 4 Nr. 2 EEG 2023
Spezielle Pflichten für EEG-Anlagen mit Mieterstromzuschlag
Diese Verpflichtungen betreffen die Betreiber von EEG-Anlagen, die Mieterstromzuschlag nach dem EEG in Anspruch nehmen.
Was ist zu tun?
Bei Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags ist die zuschlagsberechtigte Strommenge (d.h. die an Mieter gelieferte Menge) an den Netzbetreiber zu melden.
(Bis) wann ist es zu tun/melden?
Die Meldung hat bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.
Welche Auswirkung hat der Verstoß?
Die Vergütung wird erst fällig, wenn diese Jahresmeldung eingegangen ist.
Was ist außerdem zu beachten?
Diese Verpflichtung betrifft nur Photovoltaikanlagen, die Mieterstromzuschlag in Anspruch nehmen und die entsprechenden Voraussetzungen im Abrechnungsjahr erfüllen (§ 21 Abs. 3 EEG 2023).
Wo steht es?
§ 71 Nr. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 EEG 2023
Was ist zu tun?
Betreiber von EEG-Anlagen sind verpflichtet, einen Wechsel oder die erstmalige Meldung der Veräußerungsform (z.B. Wechsel zur Direktvermarktung oder Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlages) fristgemäß und in der korrekten Form mitzuteilen.
(Bis) wann ist es zu tun/melden?
Die Meldung für den Wechsel hat vor Beginn des der neuen Veräußerungsform vorangehenden Kalendermonats zu erfolgen. Wenn bspw. der Mieterstromzuschlag ab dem 1. Mai 2023 in Anspruch genommen werden soll, muss die Anmeldung bis zum 31. März 2023 erfolgt sein.
Was ist außerdem zu beachten?
Für die Abrechnung des Mieterstromzuschlages ist der Einbau eines Erzeugungszählers zwingend erforderlich.
Informationen zu Meldefristen und das Formular zur Anmeldung des Mieterstromzuschlages finden Sie auf der Seite Mieterstrom.
Wo steht es?
§§ 21b Abs. 1, 21c EEG 2023
Spezielle Pflichten für Biomasseanlagen nach dem EEG
Diese Verpflichtungen betreffen nur Betreiber von Biomasseanlagen.
Was ist zu tun?
Zusätzlich zur den oben beispielhaft aufgeführten Daten zur Jahresendrechnung nach § 71 Nr. 1 EEG 2023 (siehe oben) sind dem Netzbetreiber für Biomasseanlagen Angaben über Art und Menge der Einsatzstoffe, zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder zum Anteil eingesetzter Gülle unter Einhaltung der vorgeschriebenen Nachweisführung (beispielsweise Umweltgutachten und Biogasregisterauszüge) vorzulegen.
(Bis) wann ist es zu tun/melden?
Die Meldung hat bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.
Welche Auswirkung hat der Verstoß?
Zahlungen sind erst nach erfolgter Meldung fällig. Zudem verringert sich der Anspruch auf Einspeisevergütung für das jeweilige Kalenderjahr auf den Marktwert, wenn die Nachweisführung nicht in der vorgeschriebenen Weise, z.B. nicht fristgerecht, erfolgt.
Was ist außerdem zu beachten?
Für Biomasseanlagen gelten, insbesondere im Zusammenhang mit dem eingesetzten Energieträger, teilweise sehr spezielle Pflichten, die noch über die hier beschriebene hinausgehen. Sollten Sie dazu Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an.
Wo steht es?
§ 44c Abs. 8; § 71 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 26 Abs. 2 EEG 2023
Spezielle Pflichten für KWK-Anlagen
Diese Verpflichtungen betreffen nur Betreiber von KWK-Anlagen.
Was ist zu tun?
Es ist ein Antrag auf Zulassung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen.
(Bis) wann ist es zu tun/melden?
Die Beantragung soll unverzüglich erfolgen, spätestens aber bis Ablauf des auf die Aufnahme des Dauerbetriebs folgenden Jahres.
Welche Auswirkung hat dies auf die Vergütung?
Bei Überschreitung der Frist kann der Zuschlag nur rückwirkend ab dem 1. Januar des Jahres gezahlt werden, in dem der Antrag gestellt wurde.
Was ist außerdem zu beachten?
Unabhängig von der Frist gilt generell, dass keine Auszahlung des Zuschlages erfolgen kann (also auch keine Abschlagszahlung), solange keine Zulassungsbestätigung durch das BAFA vorliegt. Zudem gilt, dass Anlagen ohne BAFA-Zulassung eingespeisten Strom direktvermarkten müssen. Weitere Informationen und Links zu diesem Thema finden Sie hier.
Wo steht es?
§ 11 Abs. 3 KWKG 2023
Was ist zu tun?
Für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nr. 42a des EEG in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. Der Betreiber einer KWK-Anlage ist verpflichtet, dem Netzbetreiber Angaben zur erzeugten bzw. eingespeisten Strommenge in diesen Zeiträumen zu machen.
(Bis) wann ist es zu tun/melden?
Die Meldung hat bis zum 31. März eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.
Welche Auswirkung hat der Verstoß?
Teilt der Anlagenbetreiber keine Strommengen mit, so verringert sich die Vergütung des Zuschlages um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem ganz oder teilweise negative Preise vorlagen.
Was ist außerdem zu beachten?
Diese Meldepflicht betrifft nur Anlagen mit einer elektrischen Leistung >50 kW, die ab 01. Januar 2016 in Betrieb gegangen sind.
Weitere Informationen dazu und ein Formular zur Meldung der Mengen finden Sie auf der Seite Meldepflichten bei negativen Börsenpreisen.
Wo steht es?
§ 7 Abs. 5 i.V.m. §15 Abs. 4 KWKG 2023
Was ist zu tun?
Betreiber von KWK-Anlagen größer 100 kW sind verpflichtet, den Strom an einen Dritten zu liefern oder selbst verbrauchen. Erhält eine Anlage keinen KWK-Zuschlag mehr, so liegt die Grenze bereits bei 50 kW. Ohne Direktvermarkter ist der Betrieb einer geförderten KWK-Anlage größer 100 kW oder einer ausgeförderten KWK-Anlage größer 50 kW im Netz der SNH nicht zulässig.
(Bis) wann ist es zu tun/melden?
Die Anmeldung der Direktvermarktung hat unverzüglich (z.B. zur Aufnahme des Dauerbetriebs oder zum Zeitpunkt des Förderendes) zu erfolgen.
Was ist außerdem zu beachten?
Ausgenommen sind förderfähige KWK-Anlagen bis zu 250 kW, die vor dem 1. Juli 2016 in Betrieb gegangen sind. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite An- und Abmeldung zur Direktvermarktung.
Wo steht es?
§ 4 KWKG 2023
Was ist zu tun?
Der Betreiber einer KWK-Anlage größer 2 MW ist verpflichtet, monatlich die erzeugte und nicht ins öffentliche Netz eingespeiste KWK-Strommenge dem Netzbetreiber und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu melden.
(Bis) wann ist es zu tun/melden?
Die Meldung hat monatlich zu erfolgen.
Was ist außerdem zu beachten?
Die Meldepflicht besteht gegenüber dem Netzbetreiber und dem BAFA und betrifft Anlagen größer 2 MW sowie auch kleinere KWK-Anlagen mit Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr. Das BAFA stellt auf seiner Internetseite dazu ein Meldeformular bereit. Die Meldepflicht endet mit Ende der Förderung. Bei registrierender Leistungsmessung kann auf die Meldung gegenüber den Hamburger Energienetzen verzichtet werden.
Wo steht es?
§ 15 Abs. 1 KWKG 2023
Was ist zu tun?
Der Betreiber einer KWK-Anlage größer 2 MW hat die Pflicht, dem Netzbetreiber eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Diese muss folgende Angaben enthalten:
- Die Menge des erzeugten und nicht ins öffentliche Netz eingespeisten Stroms;
- die Menge der KWK-Nettostromerzeugung,
- die Höhe der Zuschlagszahlung,
- die Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,
- Angaben zu Brennstoffart und-einsatz,
- die erreichte Anzahl Vollbenutzungsstunden seit Dauerbetriebsaufnahme bzw. seit 01. Januar 2016 in Fällen des § 13 KWKG 2020,
- einen Nachweis über entrichtete EEG-Umlage in Fällen von § 6 Abs. 3 Nr. 2 KWKG 2020 (bei Stromabgabe in Kundenanlagen oder geschlossenen Verteilernetzen),
- einen Nachweis über den Einsatz und Selbstverbrauch des Stroms in stromkostenintensivem Unternehmen in Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 3 KWKG 2020.
(Bis) wann ist es zu tun/melden?
Die Meldung hat bis zum 31. März eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.
Welche Auswirkung hat dies auf die Vergütung?
Keine.
Was ist außerdem zu beachten?
Die Meldepflicht besteht gegenüber dem Netzbetreiber und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Dieses stellt auf seiner Internetseite dazu ein Meldeformular bereit. Die Abrechnung muss durch einen Wirtschaftsprüfer erstellt sein (§30 Abs. 1 Nr. 2 KWKG 2020).
Wo steht es?
§ 15 Abs. 2 KWKG 2020