Mieterstrom – Solarstrom dort nutzen, wo er erzeugt wird
Beim Mieterstrom versorgen Sie die Bewohnerinnen und Bewohner Ihres Gebäudes vollständig mit Strom – zuerst mit Solarstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach, und wenn der nicht reicht, mit zugekauftem Strom aus dem Netz. Beides kommt aus einer Hand: von Ihnen als Mieterstromlieferant oder einem von Ihnen beauftragten Dienstleister (Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 3 EEG in Verbindung mit § 42a EnWG).
Wichtig ist: Beim Mieterstrom bleibt die freie Wahl des Stromlieferanten für den Letztverbraucher erhalten. Das Recht auf freien Netzzugang muss jederzeit gewahrt bleiben. Zudem ist der räumliche Anwendungsbereich von Mieterstrommodellen auf Kundenanlagen nach § 3 Nr. 65 EnWG begrenzt.
Wichtige Hinweise zu Kundenanlagen bei Mieterstrom
Bei Mieterstrommodellen ist die rechtliche Einordnung als Kundenanlage derzeit mit Unsicherheiten verbunden.
Grund dafür ist die aktuelle Rechtsprechung. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (EnVR 83/20) und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-293/23) gelten Energieanlagen, die Strom an Dritte weiterleiten und verkaufen, in der Regel nicht mehr als Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nr. 65 EnWG. Sie sind stattdessen als regulierte Verteilernetze einzuordnen.
In diesem Fall müssen auch die entsprechenden Pflichten eines Netzbetreibers erfüllt werden. Dadurch ist der Anwendungsbereich von Kundenanlagen deutlich enger.
Unsere Auffassung zur Zulässigkeit von Kundenanlagen
Eine Kundenanlage mit dezentraler Belieferung ist unserer Meinung nach derzeit nur dann zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Energieanlage befindet sich hinter einem Netzanschluss.
- Die Energieanlage befindet sich innerhalb eines Gebäudes.
- Die Energieanlagen, das Gebäude und die zugehörigen Nebenanlagen befinden sich auf demselben Grundstück.
Kontaktieren Sie uns bitte frühzeitig, z.B. über unser Kontaktformular mit dem Betreff „Strom: Dezentrale Belieferungsmodelle“, um zu klären, ob Ihr Vorhaben die nötigen Voraussetzungen erfüllt.
Beispiele für typische Anwendungsfälle des Mieterstrommodells
- Ein Wohnungsunternehmen betreibt eine PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Parteien und möchte den Mietern einen eigenen Stromtarif anbieten, der zu Teilen aus unmittelbar vor Ort erzeugten Solarstrom besteht und günstiger ist als der Grundversorgungstarif.
- Eine Wohnungseigentümergemeinschaft installiert eine PV-Anlage und beauftragt einen Mieterstrom-Dienstleister, der Lieferung, Abrechnung und Reststromeinkauf übernimmt.
Typisch ist Mieterstrom, wenn Sie den Bewohnerinnen und Bewohnern ein Rundum-Angebot machen wollen und bereit sind, die Rolle des Stromlieferanten (selbst oder über einen Dienstleister) zu übernehmen.
Checkliste zum Download
Mehr Informationen zu den einzelnen Schritten, von der Beantragung bis zum Beginn der Belieferung Ihrer Kunden, haben wir in unserer Checkliste zum Mieterstrom für Sie zusammengestellt.
FAQ: Was Sie zum Thema Mieterstrom wissen sollten
- Ihre Anlage ist eine PV-Anlage mit höchstens 1.000 kWp installierter Leistung.
- Die Anlage befindet sich auf oder an einem Wohn- oder Gewerbegebäude (Dach oder Fassade).
- Gebäude und Anlage bilden eine Kundenanlage nach § 3 Nr. 65 EnWG.
- Der Strompreis im Mieterstromvertrag beträgt höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs.
- Sie wählen ein geeignetes Messkonzept (physikalisches oder virtuelles Summenzählermodell). Ein virtueller Summenzähler setzt voraus, dass alle Mieterstromkunden und die Erzeugungsanlage mit intelligenten Messsystemen (iMSys) ausgestattet sind. Vorzugsweise sind alle Messstellen im Haus mit iMSys auszustatten, um einen Wechsel in die Mieterstromversorgung zu erleichtern. Die Ausstattung mit iMSys kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Informationen zu iMSys und das aktuelle Preisblatt finden Sie hier.
- Für Neuanlagen: Sie melden Ihre Mieterstromanlage in unserem Hausanschluss-Portal an. Dort geben Sie auch das gewünschte Messkonzept an (virtueller oder physikalischer Summenzähler). Grundsätzliche Informationen zum Anmeldeprozess von Erzeugungsanlagen finden Sie hier.
- Für Bestandsanlagen: Ist Ihre Anlage bereits in Betrieb, beantragen Sie die Änderung des Anlagenkonzepts hier.
- Möchten Sie den Mieterstromzuschlag erhalten? Dann reichen Sie zusätzlich unser Mieterstromformular ein.
Mehr Informationen zu den einzelnen Schritten, von der Beantragung bis zum Beginn der Belieferung Ihrer Kunden, haben wir hier für Projekte mit virtuellem Summenzähler zusammengestellt.
Ja, Sie können den Mieterstromzuschlag, die staatliche Förderung für den an Dritte gelieferten Solarstrom nach § 21 Abs. 3 EEG, beantragen. Dazu nutzen Sie bitte unser Mieterstromformular.
Für überschüssigen, ins Netz eingespeisten Strom erhalten Sie zusätzlich Einspeisevergütung oder Marktprämie. Die Wahl treffen Sie im Zuge des Anmeldeprozesses.
Ja, die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen (iMSys) der Wohneinheiten kann zusätzliche Kosten im Vergleich zum Betrieb der Anlage als reine Voll- oder Überschusseinspeisung ohne Belieferung von Mietern verursachen. Die aktuellen Entgelte finden Sie im Preisblatt.
Beispielrechnung: Ein Mehrfamilienhaus mit sechs Parteien soll von modernen Messeinrichtungen auf iMSys umgerüstet werden. Die Haushalte haben einen jährlichen Stromverbrauch unter 6.000 kWh. Somit handelt es sich um einen Einbau auf Kundenwunsch und nicht um nach Messstellenbetriebs-Gesetz verpflichtend mit iMSys auszustattende Messstellen. Der Einbau eines iMSys auf Kundenwunsch kostet einmalig je Messstelle 100,00 Euro.
Im Beispiel entstehen einmalige Kosten von 600,00 Euro für die Ausstattung der Wohneinheiten mit iMSys. Als Grundgebühr fallen jährlich 30,00 Euro an, 5,00 Euro mehr als bei einer gewöhnlichen modernen Messeinrichtung. Zusätzlich können weitere Kosten anfallen, die nicht im Wirkungsbereich des Netzbetreibers liegen, bspw. für die Herrichtung geeigneter Zählerplätze oder auch Kosten für Abrechnung, Kundenservice oder die Beauftragung von Dienstleistern.
Der Mieterstromlieferant versorgt die teilnehmenden Haushalte vollständig (Vollversorgung) mit Strom. Die benötigten Reststrommengen werden vom Mieterstromanbieter aus dem öffentlichen Netz bezogen und am physikalischen oder virtuellen Summenzähler gemessen.
Diese behalten einfach ihren bisherigen Stromvertrag oder wählen einen beliebigen anderen Lieferanten. Ihre Zähler werden getrennt vom Mieterstrommodell erfasst.
Mieterstrommodelle können mit dem physikalischen oder dem virtuellen Summenzählermodell umgesetzt werden.
Ein virtueller Summenzähler setzt voraus, dass alle Mieterstromkunden und die Erzeugungsanlage mit intelligenten Messsystemen (iMSys) ausgestattet sind. Vorzugsweise sind alle Messstellen mit iMSys auszustatten, um einen Wechsel in die Mieterstromversorgung zu erleichtern.