Mieterstrom – Solarstrom dort nutzen, wo er erzeugt wird
Beim Mieterstrom wird Strom aus einer Photovoltaik-Anlage direkt an die Bewohnerinnen und Bewohner eines Gebäudes geliefert, zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus. Die Versorgung erfolgt zuerst mit Strom aus der Solaranlage in der Kundenanlage. Reicht dieser Strom nicht aus, muss der Mieterstromlieferant zusätzlich Strom über einen weiteren Stromlieferanten einkaufen und bereitstellen.
Wichtig ist:
Auch beim Mieterstrom bleibt die freie Wahl des Stromlieferanten für den Letztverbraucher erhalten. Das Recht auf freien Netzzugang muss jederzeit gewahrt bleiben.
Mieterstrom im klassischen Modell nach § 21 Abs. 3 EEG bedeutet daher:
- Letztverbraucher werden direkt aus einer PV-Anlage versorgt.
- Die Belieferung erfolgt durch einen Mieterstromlieferanten als Vollversorgung.
- Fehlende Strommengen werden über das öffentliche Netz ergänzt.
- Die freie Stromlieferantenwahl der Letztverbraucher bleibt bestehen.
- Der räumliche Anwendungsbereich solcher Mieterstrommodelle ist auf Kundenanlagen nach § 3 Nr. 65 EnWG begrenzt.
Wichtige Hinweise zu Kundenanlagen bei Mieterstrom
Bei Mieterstrommodellen ist die rechtliche Einordnung als Kundenanlage derzeit mit Unsicherheiten verbunden.
Grund dafür ist die aktuelle Rechtsprechung. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (EnVR 83/20) und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-293/23) gelten Energieanlagen, die Strom an Dritte weiterleiten und verkaufen, in der Regel nicht mehr als Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nr. 65 EnWG. Sie sind stattdessen als regulierte Verteilernetze einzuordnen.
In diesem Fall müssen auch die entsprechenden Pflichten eines Netzbetreibers erfüllt werden. Dadurch ist der Anwendungsbereich von Kundenanlagen deutlich enger.
Unsere Auffassung zur Zulässigkeit von Kundenanlagen
Eine Kundenanlage mit dezentraler Belieferung ist unserer Meinung nach derzeit nur dann zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Energieanlage befindet sich hinter einem Netzanschluss.
- Die Energieanlage befindet sich innerhalb eines Gebäudes.
- Die Energieanlagen, das Gebäude und die zugehörigen Nebenanlagen befinden sich auf demselben Grundstück.
FAQ: Was Sie sonst noch zum Thema Mieterstrom wissen sollten
Um ein Mieterstrommodell im Sinne des EEG umzusetzen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Es muss sich um eine Kundenanlage nach § 3 Nr. 65 EnWG handeln.
- Bei der Erzeugungsanlage handelt sich um eine PV-Anlage mit einer installierten Leistung von maximal 1.000 kWp.
- Die Dach- oder Fassadenanlage muss sich auf oder an einem Wohn- oder Gewerbegebäude befinden.
- Der Strompreis im Mieterstromvertrag darf 90 Prozent des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht überschreiten.
- Es muss ein geeignetes Messkonzept gewählt werden (physikalisches oder virtuelles Summenzählermodell). Ein virtueller Summenzähler setzt voraus, dass alle Mieterstromkunden und die Erzeugungsanlage mit intelligenten Messsystemen (iMSys) ausgestattet sind. Vorzugsweise sind alle Messstellen mit iMSys auszustatten, um einen Wechsel in die Mieterstromversorgung zu erleichtern. Die Ausstattung mit iMSys kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Informationen zu iMSys und das aktuelle Preisblatt finden Sie hier.
Für Neuanlagen:
Die Beantragung eines Mieterstromanlage erfolgt in unserem Hausanschluss- beziehungsweise Netzanschlussportal. Alle grundsätzlichen Informationen zum Anmeldeprozess von Erzeugungsanlagen in der Niederspannung finden Sie hier.
Für Bestandsanlagen:
Handelt es sich um eine Anlage, die bereits in Betrieb ist, können Sie die Änderung des Messkonzepts hier beantragen.
Bei Mieterstrommodellen ist insbesondere die Auswahl des Messkonzepts (physikalischer oder virtueller Summenzähler) zu beachten, die während des Beantragungsprozesses im Portal erfolgt.
Ist der Mieterstromzuschlag gewünscht, so reichen Sie bitte zusätzlich unser Mieterstromformular ein.
Die Versorgung der Mieterstromkunden erfolgt durch den Mieterstromlieferanten als Vollversorgung. Die benötigten Reststrommengen werden aus dem öffentlichen Netz bezogen und am (physikalischen oder virtuellen) Summenzähler gemessen.
Letztverbraucher, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen möchten, haben weiterhin das Recht, ihren Stromlieferanten frei zu wählen. Der Netzbetreiber benötigt für die Ermittlung des Restrombezugs die Information, welche Letztverbraucher am Mieterstrommodell teilnehmen.
Wechsel in und aus dem Mieterstrommodell sind dem Netzbetreiber ebenfalls zu melden.
Mieterstrommodelle können mit dem physikalischen oder dem virtuellen Summenzählermodell umgesetzt werden.
Ein virtueller Summenzähler setzt voraus, dass alle Mieterstromkunden und die Erzeugungsanlage mit intelligenten Messsystemen (iMSys) ausgestattet sind. Vorzugsweise sind alle Messstellen mit iMSys auszustatten, um einen Wechsel in die Mieterstromversorgung zu erleichtern. Die Ausstattung mit iMSys kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Informationen zu iMSys und das aktuelle Preisblatt finden Sie hier.