Energy Sharing
Energy Sharing erlaubt es, lokal erzeugten erneuerbaren Strom über das öffentliche Netz mit anderen zu teilen. Damit können Privathaushalte, Kommunen, Vereine oder Bürgerenergiegemeinschaften überschüssigen Strom aus erneuerbaren Energien lokal weitergeben Das stärkt die Teilhabe an der Energiewende.
So funktioniert die Abwicklung von Energy Sharing
In unserem Netzgebiet können Sie Energy Sharing mithilfe eines Dienstleisters umsetzen. Dieser übernimmt die zentralen Aufgaben rund um die Stromlieferung, beispielsweise:
- die Abnahme und Bilanzierung des eingespeisten Stroms,
- die Stromlieferung an die Sharing-Abnehmer sowie
- die Reststrombelieferung der Sharing-Abnehmer.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur unter "Kann der Sharing-Lieferant mit der Abwicklung Dienstleister beauftragen?".
FAQ: Was Sie sonst noch zum Thema Energy Sharing wissen sollten
Der Sharing-Betreiber benötigt für den eingespeisten und der Sharing-Abnehmer für den bezogenen Strom ein intelligentes Messsystem oder eine registrierende Leistungsmessung.
Die Kosten für ein intelligentes Messsystem und zu unseren Netzentgelten können Sie folgenden Preisblättern entnehmen:
Die Erzeugungsanlage des Sharing-Betreibers muss der Veräußerungsform der Sonstigen Direktvermarktung (§ 21a EEG) oder dem Marktprämienmodell (§ 20 EEG) zugeordnet und dem Netzbetreiber unter Einhaltung der Fristen nach dem EEG mitgeteilt werden.
Die Umsetzung von Energy Sharing muss uns als Netzbetreiber nicht explizit durch den Sharing-Betreiber angemeldet werden. Wenden Sie sich dazu bitte an einen Dienstleister beziehungsweise Direktvermarkter, der die Abwicklung von Energy Sharing anbietet. Dieser meldet die Direktvermarktung bei uns über die etablierten Marktprozesse für Sie an.
Die Bundesnetzagentur hat festgestellt, dass es nach § 42c EnWG keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber gibt, um sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität im Rahmen des Energy Sharing möglich ist. #
Ausführlichere Informationen dazu finden Sie in der folgenden Mitteilung der Bundesnetzagentur.
Beim Sharing-Betreiber (=Betreiber der Erzeugungsanlage) muss es sich um eine natürliche Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts handeln.
Bei Gesellschaften dürfen sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder ausschließlich Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.
Der Sharing-Abnehmer ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder ein Kleinst- , kleines oder mittleres Unternehmen (KMU). Hierzu zählen im Sinne des § 42c Abs. 2 EnWG auch KMU mit mehr als 25 % öffentlicher Beteiligung.