Energy Sharing - erneuerbaren Strom in der Umgebung teilen
Energy Sharing erlaubt es, lokal erzeugten erneuerbaren Strom über das öffentliche Netz mit anderen zu teilen. Privathaushalte, Kommunen, Vereine oder Bürgerenergiegemeinschaften geben überschüssigen Strom aus ihrer Erzeugungsanlage an Abnehmer in der Umgebung weiter – und stärken so die Teilhabe an der Energiewende. Zulässig sind dabei nicht nur Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), sondern alle erneuerbaren Erzeugungsanlagen und Speicher (Rechtsgrundlage: § 42c EnWG).
So funktioniert die Abwicklung von Energy Sharing
In unserem Netzgebiet können Sie Energy Sharing mithilfe eines Dienstleisters umsetzen. Dieser übernimmt die zentralen Aufgaben rund um die Stromlieferung, beispielsweise:
- die Abnahme und Bilanzierung des eingespeisten Stroms,
- die Stromlieferung an die Sharing-Abnehmer sowie
- die Reststrombelieferung der Sharing-Abnehmer.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur unter "Kann der Sharing-Lieferant mit der Abwicklung Dienstleister beauftragen?".
Beispiele für Anwendungsfälle des Energy Sharing
- Eine Bürgerenergiegenossenschaft betreibt eine PV-Anlage auf der Turnhalle und teilt den Strom mit einigen Haushalten im Stadtteil – über das öffentliche Netz.
- Eine Kommune versorgt aus ihrer PV-Freiflächenanlage mehrere städtische Liegenschaften und interessierte Bürgerinnen und Bürger.
- Ein privater Betreiber einer PV-Anlage stellt einen Teil des überschüssigen Stroms seiner PV-Anlage der Familie gegenüber zur Verfügung.
Typisch ist Energy Sharing, wenn Erzeuger und Abnehmer nicht im selben Gebäude sitzen – der Strom also das öffentliche Netz nutzen soll.
FAQ: Was Sie sonst noch zum Thema Energy Sharing wissen sollten
Um das Dienstleistermodell umsetzen zu können, sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Direktvermarktung: Die Erzeugungsanlage ist der Sonstigen Direktvermarktung (§ 21a EEG) oder dem Marktprämienmodell (§ 20 EEG) zugeordnet und uns fristgerecht nach EEG gemeldet.
Intelligente Messsysteme: Der Sharing-Betreiber benötigt für den eingespeisten und jeder Sharing-Abnehmer für den bezogenen Strom ein intelligentes Messsystem (iMSys) oder eine registrierende Leistungsmessung (RLM).
Das Energiewirtschafts-Gesetz (EnWG) regelt darüber hinaus für Energy Sharing noch weitere Voraussetzungen in § 42c Abs. 2 EnWG:
- Ihre Anlage ist eine Erneuerbare Energien-Anlage oder ein Speicher – Energy Sharing ist nicht auf PV-Anlagen beschränkt.
- Der Sharing-Betreiber (Betreiber der Erzeugungsanlage) ist eine natürliche Person, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person des Privatrechts; bei Gesellschaften sind alle Gesellschafter Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Anlagenbetrieb erfolgt nicht überwiegend gewerblich.
- Die Sharing-Abnehmer sind natürliche Personen, juristische Personen oder kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – auch KMU mit mehr als 25 % öffentlicher Beteiligung (§ 42c Abs. 2 EnWG).
- Sharing-Betreiber und Sharing-Abnehmer schließen einen Vertrag, der mindestens den Umfang der gelieferten Energie, die Art des Aufteilungsschlüssels und die Höhe des Entgelts regelt.
Die Umsetzung von Energy Sharing muss uns als Netzbetreiber nicht explizit durch den Sharing-Betreiber angemeldet werden. Wenden Sie sich dazu bitte an einen Dienstleister beziehungsweise Direktvermarkter, der die Abwicklung von Energy Sharing anbietet. Dieser meldet die Direktvermarktung bei uns über die etablierten Marktprozesse für Sie an. Bitte beachten Sie, dass für die Umsetzung von Direktvermarktung ein intelligentes Messsystem oder eine registrierende Leistungsmessung erforderlich ist.
Die Bundesnetzagentur hat festgestellt, dass es nach § 42c EnWG keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber gibt, um sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität im Rahmen des Energy Sharing möglich ist. Ausführlichere Informationen dazu finden Sie in der folgenden Mitteilung der Bundesnetzagentur.
Eine Förderung für Energy Sharing als Belieferungsmodell gibt es nicht. Für eingespeisten Strom ist jedoch, je nach gewählter Vermarktungsform, eine Marktprämie möglich.
Durch die Ausstattung mit intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung können für den Sharing-Betreiber sowie den Sharing-Abnehmer zusätzliche Kosten entstehen. Informationen zu den Preisen finden sie hier.
So fallen bspw. für ein iMSys für einen Haushalt mit durchschnittlichem Stromverbrauch jährlich 30,00 Euro Grundgebühr für ein iMSys an, 5,00 Euro mehr als bei einer gewöhnlichen modernen Messeinrichtung. Liegt der Haushaltsstromverbrauch unter 6.000 kWh pro Jahr handelt es sich zudem um einen Einbau mit iMsys auf Kundenwunsch. Dieser kostet einmalig je Messstelle 100,00 Euro.
Zusätzlich können Kosten anfallen, die außerhalb des Wirkungsgebiets des Netz- oder Messstellenbetreibers liegen, bspw. durch die Beauftragung von Dienstleistern.
Das kommt darauf an. Im Dienstleister-Modell übernimmt üblicherweise der Sharing-Dienstleister auch die Restromversorgung.
Beim Sharing-Betreiber (=Betreiber der Erzeugungsanlage) muss es sich um eine natürliche Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts handeln.
Bei Gesellschaften dürfen sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder ausschließlich Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.
Der Sharing-Abnehmer ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder ein Kleinst- , kleines oder mittleres Unternehmen (KMU). Hierzu zählen im Sinne des § 42c Abs. 2 EnWG auch KMU mit mehr als 25 % öffentlicher Beteiligung.