Planen Sie den Einbau oder die Änderung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?
Hier finden Sie Informationen zur Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und zu der möglichen Reduzierung des Netzentgelts gemäß § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen bezeichne man folgende Anlagen mit einer Leistung größer als 4,2 Kilowatt (kW) und einem Anschluss in der Niederspannung:
- Wärmepumpen
- private Ladeinfrastruktur
- Geräte zur Raumkühlung
- Speicher hinsichtlich der Stromentnahme
Zum regulatorischen Hintergrund
Der Ausbau von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen soll schneller und sicherer möglich werden. Dafür hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 27.11.2023 bundeseinheitliche Regelungen getroffen. Grundlage ist dafür der § 14a EnWG.
Nach diesen Regelungen sind Verteilnetzbetreiber wie die Hamburger Energienetze, sowie Lieferanten, Endverbraucher und Anschlussnehmende verpflichtet, Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung abzuschließen. Diese Vereinbarungen können sich entweder auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder auf Netzanschlüsse mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen beziehen.
Durch diese Vereinbarung erhält der Netzbetreiber die Möglichkeit, steuerbare Verbrauchseinrichtungen vorübergehend in ihrer Leistungsentnahme zu drosseln. Dies ist aber nur zulässig, wenn ein Engpass im Stromnetz droht. Außerdem beschränken sich diese Maßnahmen nur auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen im betroffenen Netzabschnitt. Sonstige sich im Haushalt befindende Geräte dürfen nicht gedrosselt werden.
Mit dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Netzbetreiber im Gegenzug, die Anlage der Anschlussnehmer und -nehmerinnen kurzfristig im Netz anzuschließen. Die Ablehnung einer Netzanschlussanfrage aufgrund mangelnder Kapazität im Stromnetz ist nicht gestattet.
Die Vereinbarung mit uns als Ihrem Verteilnetzbetreiber kommt zustande, wenn Sie Ihren ausgefüllten Antrag auf Gewährung eines reduzierten Netzentgelts für den Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG an uns senden und wir Ihren Antrag bestätigen.
Alle wichtigen Informationen haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Fragen und Antworten zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die unter die neuen Regelungen fallen, sind:
- Ladepunkte für Elektromobile, die nicht öffentlich zugänglich sind
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
Die Regelung gilt ausschließlich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse im Niederspannungsnetz mit einer Netzbezugsleistung von mehr als 4,2 kW.
Als Gegenleistung für die Netzentgeltreduktion muss Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung durch uns fernsteuerbar sein. Sofern eine kritische Überlastung des lokalen Stromnetzes droht, dürfen und müssen wir die Leistung Ihrer Anlage auf bis zu 4,2 kW dimmen. Um die Steuerbarkeit zu gewährleisten, sind zwei technische Voraussetzungen sicherzustellen:
- An Ihrem Zählerplatz ist zusätzliche Steuerungstechnik erforderlich, um Steuersignale von uns zu Ihrer Anlage zu übermitteln. Um die Installation dieser Steuerungstechnik kümmern wir uns – die Kosten sind jedoch von Ihnen zu tragen. Die Installation nehmen wir ggf. nicht sofort vor, sondern erst, wenn wir den Bedarf dazu feststellen. Die Kosten fallen für Sie erst nach der Installation an.
- Ihre Kundenanlage muss für die Anbindung der o.g. Steuerungstechnik und die Umsetzung von Steuersignalen vorbereitet sein. Es muss dauerhaft sichergestellt sein, dass die elektrische Leistungsaufnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung auf den zulässigen Mindestwert begrenzt wird, wenn ein Steuersignal ausgelöst wird. Vorgaben für die Installation steuerbarer Verbrauchseinrichtungen sind unseren technischen Anschlussbedingungen (TAB) zu entnehmen. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.
Sie möchten eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung anschließen? Dann sind Sie verpflichtet, Ihre Anlage bei uns anzumelden. Die Anmeldung können Sie in unseren Portalen vornehmen. Dort können Sie innerhalb der Anmeldung auch angeben, dass Sie die reduzierten Netzentgelte nach § 14a EnWG in Anspruch nehmen möchten.
Sie möchten eine bestehende Anlage als steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden? Die Anpassung können Sie mit diesem Formular beantragen. Wir prüfen diesen individuell und teilen Ihnen alles Weitere mit.
Möchten Sie Änderungen zur Netzentgeltreduzierung anmelden? Etwa ein Wechsel von Modul 1 zu Modul 2? Die Anpassungen können Sie mithilfe dieses Formulars durchführen. Wir prüfen Ihren Antrag individuell und teilen Ihnen alles Weitere mit.
Oder möchten Sie Änderungen an Ihrer Anlage, wie etwa die Außerbetriebnahme oder Konzeptänderungen, anmelden? Im Hauptmenü unter Verbrauchen & Erzeugen, Abmelden & Verändern finden Sie sämtliche Informationen.
Eine Reduzierung des Netzentgelts für steuerbare Verbrauchseinrichtungen kann in Form von drei verschiedenen Modulen in Anspruch genommen werden. Betreiber von steuerbaren Verbraucheinrichtungen können entscheiden, ob Sie nach Modul 1 oder Modul 2 abgerechnet werden wollen. Ab dem 1. April 2025 wird Modul 3 eingeführt, welches in Kombination mit Modul 1 gewählt werden kann.
Modul 1 ist das Grundmodul und setzt sich aus einer bundeseinheitlichen Pauschale und einer nach Netzbetreiber individuellen Stabilitätsprämie zusammen. Diese Pauschale wird von den Netzentgelten abgezogen. Die Netzentgelte können jedoch nicht unter 0.- € fallen. Die Pauschale wird je Marktlokation (Zähler) gewährt und nicht je steuerbarer Verbrauchseinrichtung.
Das Modul 1 ist geeignet, wenn zu dem bereits vorhandenen Haushaltszähler kein separater Zähler eingebaut werden soll bzw. eingebaut werden kann.
Modul 2 kann ausschließlich dann gewählt werden, wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung hinter einem separaten Zähler angeschlossen ist. Der Arbeitspreis (Netzentgelte) wird auf 40 % reduziert und es wird für den separaten Zähler kein Grundpreis in Rechnung gestellt.
Mit Modul 3 werden zeitvariable Netzentgelte mit drei Tarifstufen eingeführt. Zum Beispiel sollen Kunden, die ihr Elektroauto in Stunden mit niedriger Last (NT-Zeiten) laden und damit das Risiko eines Netzengpasses reduzieren, auch geringere Netzentgelte bezahlen. In Zeiten starker Netzauslastung wird mit dem HT-Tarif ein Anreiz geschaffen, den Strombezug zu reduzieren und somit Betriebsmittel zu schonen.
Modul 3 ist ausschließlich in Kombination mit Modul 1 wählbar. Hierfür muss ein intelligentes Messsystem (iMSys) eingebaut sein. Informationen zu iMSys können Sie hier einsehen.
Dieses Modul ist ab dem 1. April 2025 wählbar. Die genauen Preise, Zeitfenster und Abrechnungszeiträume der Tarifstufen finden Sie auf unserem Preisblatt.
Sie melden Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung wie oben beschrieben bei uns an. Mit der Anmeldung bestätigen Sie die Einhaltung der von der BNetzA getroffenen Festlegungen vom 27.11.2023 (Az.: BK6-22-300 und BK8-22/010-A) i. S. d. § 14a Abs. 1 Satz 1 EnWG. Sobald wir die Anmeldung erfolgreich geprüft haben, bestätigen wir Ihnen und Ihrem Stromlieferanten die erfolgreiche Anmeldung für das jeweilige Modul. Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte findet über Ihren Stromlieferanten statt.
Sollten Sie bereits eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betreiben und reduzierte Netzentgelte gemäß § 14a EnWG erhalten, besteht für Sie Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2028. Sie werden weiterhin reduzierte Netzentgelte gemäß der alten Regelung erhalten. Die entsprechenden Netzentgelte finden Sie auf unserem Preisblatt.
Sollten Sie eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben und damit keine reduzierten Netzentgelte gemäß § 14a EnWG erhalten, ändert sich für Sie nichts.
Ja. Sie können in das neue Netzentgelt wechseln, wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung entsprechend der neuen Vorgaben betreiben und diese bereits reduzierte Netzentgelte gemäß § 14a EnWG erhält. Ein Wechsel zurück zu den reduzierten Netzentgelten gemäß der alten Regelung ist jedoch nicht möglich.
Nachtspeicherheizungen werden in der neuen Regelung ausdrücklich nicht berücksichtigt und zahlen die reduzierten Netzentgelte nach der alten Regelung. Die entsprechenden Netzentgelte finden Sie auf unserem Preisblatt.
Gemäß der neuen Regelung sind Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtet, jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber im Voraus mitzuteilen. Zudem hat der Betreiber jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber vor der leistungswirksamen Änderung oder Außerbetriebnahme anzuzeigen.
Die oben genannten Informationen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, um diese ggf. vorlegen zu können.