Pflichtveröffentlichungen
Die Hamburger Energienetze GmbH als städtisches Unternehmen unterliegt bestimmten Veröffentlichungspflichten. Die jeweiligen Veröffentlichungen finden Sie hier.
Die Veröffentlichungen haben wir entsprechend der zugrunde liegenden Gesetze sortiert.
Betrieb Gasnetz
§ 7 a Abs. 5 EnWG Bericht über die Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms
§ 18 EnWG Allgemeine Anschlusspflicht - Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) inkl. der Ergänzenden Bedingungen
§ 19 Abs. 2 EnWG Technische Vorschriften
§ 20 Abs. 1 EnWG Bedingungen für den Netzzugang
§ 20 Abs. 1 EnWG Musterverträge für den Netzzugang
§ 20 Abs. 1 EnWG KA-Sätze
§ 20 Abs. 1 EnWG Entgelte für Netzzugang
§ 23c EnWG Abs. 4 Strukturmerkmale
§ 23c EnWG Abs. 4, § 23c EnWG Abs. 6 Netzrelevante Daten
§ 28 EnWG Zugang zu Speicheranlagen:
Die Hamburger Energienetze GmbH betreibt keine eigenen Gasspeicher.
§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung – 2015
§ 13 GasNEV Grundsätze der Entgeltermittlung
§ 19 Abs. 2 GasNZV Gasbeschaffenheit
§ 4 NDAV - Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers - Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) incl. der Ergänzenden Bedingungen
§ 25 Abs. 2 Satz 2 NDAV Kündigung des Netzanschlussverhältnisses - Wechsel des Netzbetreibers
§ 29 Abs. 1 S. 1 NDAV Möglichkeit Vertragsanpassung gem. § 115 EnWG
§ 22 Nr.1 Technische Anforderungen für Netzkopplungspunkte (enthalten im aktuell gültigen Netzkopplungsvertrag)
Anlage 3: § 8 Nr. 1 Preisblätter
Anlage 3: § 8 Nr. 9 Konzessionsabgabe
Anlage 3: § 8 Nr.12 Ergänzende Geschäftsbedingungen (enthalten im aktuell gültigen Lieferantenrahmenvertrag)
Anlage 3: § 11 Nr. 9 Kosten Unterbrechung und Wiederherstellung
Anlage 6: § 10 Technische Mindestanforderungen Biogaseinspeisung
Betrieb Stromnetz
Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 13. Juli 2005 ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze durch das EnWG und darauf fußender Verordnungen dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Auf Basis des EnWG veröffentlicht die Hamburger Energienetze GmbH, beziehungsweise deren Vorgängerunternehmen für den Betrieb Stromnetz, die folgenden Angaben.
Pflichtveröffentlichungen gemäß § 12h Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 EnWG i.V.m. BK6-23-072
Pflichtveröffentlichungen gemäß § 14 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 14d EnWG
Pflichtveröffentlichungen gemäß § 18 EnWG
Technische Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz – TAB NS Nord 2019
Pflichtveröffentlichungen gemäß § 19 Abs. 1 EnWG
Technische Vorschriften Niederspannung
Technische Vorschriften Mittelspannung
Technische Vorschriften Hochspannung
Technische Vorschriften Einspeiser
Beinhaltet folgende Informationen:
- Technische Mindestanforderungen Strom
- Technische Anschlussbedingungen; Allgemeine Anforderungen
- Technische Anforderungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz – TA Mittelspannung
- Technische Anforderungen für den Anschluss von Kundenanlagen ohne Erzeugungsanlagen an das 110-kV-Netz
- Technische Anforderungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen an das 110-kV-Netz
- Pflichtveröffentlichungen gemäß § 20 Abs. 1 EnWG
Pflichtveröffentlichungen gemäß § 20 Abs. 1 EnWG
Pflichtveröffentlichungen gemäß § 23c Abs. 1 und 3 EnWG
Stromkreislängen, installierte Leistungen der Umspannebenen, entnommene Jahresarbeit des Vorjahres, Anzahl der Entnahmestellen, Einwohnerzahl, versorgte Fläche, geografische Fläche, Anzahl Entnahmestellen und grundzuständiger Netzbetreiber gemäß §23 c Abs. 1 EnWG (ehemals gemäß §27 Abs. 1 StromNEV).
Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen bezüglich netzrelevanter Daten gemäß §23 c Abs. 3 EnWG (ehemals gemäß §17 Abs. 2 StromNZV).
Pflichtveröffentlichungen gemäß § 36 Abs. 2 EnWG
Pflichveröffentlichungen gemäß § 111a EnWG
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.
Pflichtveröffentlichungen gemäß § 111b EnWG
Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung
Jeder Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn die Hamburger Energienetze der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang bei den Hamburger Energienetzen abgeholfen hat.
Zweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Das überarbeitete EEG trat am 1. August 2014 in Kraft. Auf Basis des EEG veröffentlicht die Hamburger Energienetze GmbH, beziehungsweise deren Vorgängerunternehmen für den Betrieb Stromnetz, die folgenden Angaben.
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) zum 1. Januar 2017 sind die Übertragungsnetzbetreiber zur Veröffentlichung der o.g. Daten verpflichtet. Daher finden Sie an dieser Stelle nur noch Daten, die den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 betreffen. Die Informationen ab dem Abrechnungsjahr 2017 werden zukünftig auf der Internetseite der 50Hertz Transmission GmbH bereitgestellt.
Pflichtveröffentlichungen gemäß §§ 70 bis 74 EEG 2014
Bericht über die Ermittlung der nach §§ 70 bis 74 EEG 2014 mitgeteilten Daten
Bericht über die Ermittlung der nach §§ 70 bis 74 EEG 2014 mitgeteilten Daten
Pflichtveröffentlichungen gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014
Die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) regelte die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Netzentgelte einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen.
Basierend auf den in der StromNEV gemachten Vorgaben veröffentlicht die Hamburger Energienetze GmbH, beziehungsweise deren Vorgängerunternehmen für den Betrieb Stromnetz, unter den folgenden Links die geltenden Netzentgelte sowie energiewirtschaftlichen Daten und Angaben zur Netzstruktur.
Pflichtveröffentlichungen gemäß §§ 10 und 27 StromNEV
Bericht zur Höhe der Durchschnittsverluste und die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr je Netz- und Umspannebene gemäß § 10 Abs. 2 StromNEV.
Geltende Netzentgelte gemäß § 27 Abs. 1 StromNEV sowie ggf. beantragte Änderungen der Netzentgelte (i.V.m. § 21 StromNEV) und, soweit vorhanden, individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV
Hinweis: Die Veröffentlichungspflichten Strukturmerkmale werden jetzt als Pflichtveröffentlichungen gemäß § 23 c Abs. 1 EnWG aufgeführt (ehemals gemäß 27 Abs. 1 StromNEV)
Pflichtveröffentlichungen gemäß §§ 12 bis 17 StromNZV
Bericht gemäß § 12 Abs. 3 StromNZV
Ergebnisse der Differenzbilanzierung
Ergebnisse des Vorjahrs gemäß § 12 Abs. 3 StromNZV
Mehr-Mindermengenabrechnung Strom (bdew)
Einheitlicher Preis für Jahresmehr- und Jahresmindermengen gemäß § 13 Abs. 3 StromNZV
Pflichtveröffentlichungen gemäß § 14 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 14d EnWG
Netzausbauplan: VNB-Digita
Bericht zum Engpassmanagement gemäß §15 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 StromNZV
Hinweis: Der Bericht zu den Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und die Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen bezüglich netzrelevanter Daten werden jetzt gemäß § 23c Abs. 1 und 3 EnWG veröffentlicht.
Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt die Bedingungen, zu denen Netzbetreiber jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Darüber hinaus ist in der NAV festgelegt, welche Informationen zum Netzanschluss und dessen Nutzung der Netzbetreiber zu veröffentlichen hat. Auf Basis der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) veröffentlicht die Hamburger Energienetze GmbH, beziehungsweise deren Vorgängerunternehmen für den Betrieb Stromnetz, die folgenden Angaben.
Pflichtveröffentlichungen gemäß § 4 Abs. 2 NAV
Technische Anschlussbedingungen Niederspannung
Allgemeine sowie die Ergänzenden Bedingungen der Hamburger Energienetze für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung sowie für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher.
Die Kraftwerksnetzanschlussverordnung (KraftNAV) regelt Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt.
Pflichtveröffentlichungen gemäß § 3 KraftNAV
Angaben für einen Netzanschluss von Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung ab 100 MW
Veröffentlichung zu den Angaben für einen Netzanschluss von Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung ab 100 MW gemäß § 3 Abs. 1 KraftNAV.
Die Hamburger Energienetze GmbH, beziehungsweise deren Vorgängerunternehmen für den Betrieb Stromnetz, veröffentlicht an dieser Stelle wichtige Insider-Informationen gemäß Art. 4 der EU-Verordnung Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels (REMIT) vom 25. Oktober 2011.
Derzeit liegen keine Insider-Informationen gemäß Art. 4 (1) in Verbindung mit Art. 2 (1) REMIT vor.
Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) regelt mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) als zentralen Bestandteil die Einführung intelligenter Messsysteme in Deutschland.