Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird der Solarstrom aus der Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Gebäude direkt an die teilnehmenden Haushalte verteilt – ohne das öffentliche Netz zu durchlaufen. Zusätzlich zum Solarstrom aus der Anlage benötigt jeder Haushalt einen separaten Stromliefervertrag mit einem Anbieter seiner Wahl. Dieser sichert die Versorgung in Zeiten, in denen die Solaranlage den Bedarf nicht deckt. Die Verteilung erfolgt dabei nach einem festzulegenden Verteilungsschlüssel.
Unterschied zum Mieterstrom
Beim Mieterstrom übernimmt der Mieterstromlieferant die Vollversorgung – bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird nur der Solarstrom verteilt, und jeder Haushalt regelt seinen Reststrom selbst. Das senkt den Investitions- und Verwaltungsaufwand für den Betreiber der PV-Anlage, dafür gibt es keinen Mieterstromzuschlag.
Aktuelle Informationen
Wir arbeiten derzeit noch an einer IT-gestützten Umsetzung der Prozesse. Aktuell ist die Umsetzung der gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nur mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber möglich.
Kontaktieren Sie uns bitte frühzeitig, z.B. über unser Kontaktformular mit dem Betreff „Strom: Dezentrale Belieferungsmodelle“ um zu klären, ob Ihr Vorhaben die nötigen Voraussetzungen erfüllt.
Beispiele für typische Anwendungsfälle der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
- Eine Eigentümergemeinschaft installiert eine PV-Anlage und möchte den Bewohnern die Möglichkeit geben, den Solarstrom unmittelbar vor Ort zu nutzen, ohne selbst Stromlieferant zu werden.
- Ein Gewerbehof mit mehreren Mietern teilt den Solarstrom nach einem vereinbarten Schlüssel; jeder Betrieb behält seinen eigenen Stromvertrag für den Reststrom.
Typisch ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, wenn Sie den Solarstrom im Haus nutzbar machen wollen, aber keine Vollversorgung anbieten möchten.
FAQ: Was Sie zum Thema gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wissen sollten
- Der Strom stammt aus einer PV-Anlage und wird in demselben Gebäude oder einer Nebenanlage genutzt – ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz (§ 42b Abs. 1 EnWG).
- Die Nutzung erfolgt direkt aus der Anlage oder nach Zwischenspeicherung in einem Stromspeicher.
- Erzeugung und Verbrauch aller Teilnehmenden werden viertelstündlich gemessen – mit intelligenten Messsystemen (iMSys) oder registrierender Lastgangmessung (RLM)
- Jede teilnehmende Person schließt einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage.
Für Neuanlagen: Sie melden Ihre PV-Anlage in unserem Hausanschluss-Portal an. Im Zuge des Anmeldeprozesses können Sie im Bemerkungsfeld angeben, dass Sie eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung umsetzen möchten. Sie erhalten dann von uns dazu eine Rückmeldung.
Für Bestandsanlagen: Ist Ihre Anlage bereits in Betrieb, beantragen Sie die Änderung des Anlagenkonzepts hier.
Aktuelle Information: Wir arbeiten derzeit an einer IT-gestützten Umsetzung der Prozesse. Aktuell ist die Umsetzung der gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nur mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber möglich.
Haben Sie Fragen zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular unter dem Betreff „Strom: Dezentrale Belieferungsmodelle“.
Für ins Netz eingespeisten Überschussstrom erhalten Sie eine Einspeisevergütung oder Marktprämie nach dem Erneuerbare Energien Gesetz.
Eine Förderung für den an Teilnehmende gelieferten Strom gibt es nicht.
Ja, die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen (iMSys) der Wohneinheiten kann zusätzliche Kosten im Vergleich zum Betrieb der Anlage als reine Voll- oder Überschusseinspeisung ohne Belieferung von Mietern verursachen. Die aktuellen Entgelte finden Sie im Preisblatt.
Beispielrechnung: Ein Mehrfamilienhaus mit 6 Parteien soll vom modernen Messeinrichtungen auf iMSys umgerüstet werden. Die Haushalte haben einen jährlichen Stromverbrauch unter 6.000 kWh. Somit handelt es sich um einen Einbau auf Kundenwunsch und nicht um nach Messstellenbetriebs-Gesetz verpflichtend mit iMSys auszustattende Messstellen. Der Einbau eines iMSys auf Kundenwunsch kostet einmalig je Messstelle 100,00 Euro.
Im Beispiel entstehen einmalige Zusatzkosten von 600,00 Euro für die Ausstattung der Wohneinheiten mit iMSys. Als Grundgebühr fallen jährlich 30,00 Euro an, 5,00 Euro mehr als bei einer gewöhnlichen modernen Messeinrichtung.
Zusätzlich können weitere Kosten anfallen, die nicht im Wirkungsbereich des Netzbetreibers liegen, bspw. für die Herrichtung geeigneter Zählerplätze oder die Beauftragung von Dienstleistern.
Der Solarstrom wird nach einem Aufteilungsschlüssel verteilt, den der Anlagenbetreiber mit den Teilnehmenden vereinbart und uns mitteilt. Beim statischen Schlüssel erhält jede Person einen festen Prozentsatz der Erzeugung – unabhängig vom Verbrauch. Beim dynamischen Schlüssel richtet sich die Zuteilung nach dem tatsächlichen Verbrauch der Einzelnen und der Gesamtheit.
Ja. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist ein Teilversorgungsmodell: Den Strom, den die PV-Anlage nicht liefert, bezieht jeder Haushalt über seinen frei gewählten Reststromlieferanten.
Standard ist das virtuelle Summenzählermodell: Die intelligenten Messsysteme aller Teilnehmenden werden rechnerisch zu einem Zählpunkt zusammengefasst – ein zusätzlicher physischer Zähler ist nicht nötig.