Förderung nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Anlagen, die in den Anwendungsbereich des KWKG fallen, können grundsätzlich sowohl für die erzeugte als auch für die eingespeiste Strommenge eine gesetzlich festgelegte Förderung erhalten. Dessen Höhe und Dauer werden in Abhängigkeit von der Leistung und dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage festgelegt.
Betreiber von KWK-Anlagen sind verpflichtet, für ihre Anlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag auf Zulassung zu stellen. Ohne die entsprechende Zulassung kann keine gesetzliche Förderung ausgezahlt werden.
Vergütungsbestandteile
Für die eingespeiste Strommenge von nicht direktvermarktetem KWK-Strom wird neben dem KWK-Zuschlag auch der durchschnittliche Strompreis (EEX-Strombörse) des jeweils vorangegangenen Quartals (sogenannter "üblicher Marktpreis") ausgezahlt.
Ist die KWK-Anlage vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb gegangen, wird gemäß § 18 Abs.1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ein Entgelt für die Vermeidung von Netzbezug aus der nächst höher gelagerten Spannungsebene in Form eines Arbeitspreises und gegebenfalls Leistungspreises gezahlt (vermiedene Netzentgelte). Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Referenzpreisblatt.
Die Vergütung erfolgt in der Regel im monatlichen Abschlagsverfahren. Nach Ablauf eines Jahres erhält der Anlagenbetreiber eine Jahresendabrechnung auf Basis der zum 31. Dezember eines Jahres abgelesenen Zählerstände.
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Referenzpreisblatt zur Ermittlung vNE nach §18 Abs.2 StromNEV
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