Ausgeförderte EEG-Anlagen
Die Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien erfolgt nach den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Demnach erhält eine EEG-Anlage eine gleichbleibende Vergütung ab Inbetriebsetzungsdatum für eine im EEG festgelegte Zeit von grundsätzlich 20 Jahren.
Zum 31. Dezember 2020 endete für die ersten Anlagen dieser Förderzeitraum. Mit dem EEG 2021, das zum 01. Januar 2021 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, wie diese ausgeförderten Anlagen weiterbetrieben und weiter vergütet werden können.
Vergütung des Stroms durch Hamburger Energienetze
Ausgeförderte Anlagen bis einschließlich 100 kW, die keine Windenergieanlagen sind, können weiterhin Strom ins öffentliche Netz einspeisen und erhalten dafür eine Vergütung in Höhe des Jahresmarktwertes reduziert um den jeweils geltenden Abzugsbetrag für Vermarktungskosten durch den Netzbetreiber (Informationen zur Höhe des Marktwertes finden Sie hier). Gemäß § 23b EEG 2023 darf ab 2023 die Vergütung jedoch höchstens 10 Cent je Kilowattstunde betragen. Dies ist unabhängig davon, ob der Strom ganz (Volleinspeisung) oder nur teilweise (Überschusseinspeisung mit Eigenverbrauch oder Drittbelieferung) ins öffentliche Netz eingespeist wird und es ist keine gesonderte Anmeldung beim Netzbetreiber erforderlich.
Vergütung des Stroms durch einen Direktvermarkter
Ausgeförderte Anlagen bis einschließlich 100 kW, die keine Windenergieanlagen sind, können weiterhin Strom ins öffentliche Netz einspeisen und dafür die Vermarktung dieses Stroms mit einem Direktvermarkter vereinbaren (Sonstige Direktvermarktung). Dazu muss der Anlagenbetreiber einen Vertrag mit einem Direktvermarkter abschließen und den Wechsel fristgemäß beim Netzbetreiber anmelden. Informationen zur Direktvermarktung finden Sie hier.
Umbau auf Überschusseinspeisung oder Eigenversorgung
Um möglichst viel des erzeugten Stroms selbst verbrauchen und damit weniger aus dem öffentlichen Netz beziehen zu müssen, ist grundsätzlich auch der Umbau auf eine Überschusseinspeisung möglich. Mit dem Einbau von Stromspeichern kann sogar eine nahezu vollständige Nutzung des erzeugten Stroms erreicht werden. Dies ist allerdings mit Investitionen verbunden. Ob diese Option für Sie infrage kommt, klären Sie bitte mit Ihrem Elektroninstallateur. Informationen zur Meldung eines Umbaus des Messkonzeptes finden Sie hier.
Windenergieanlagen unabhängig von ihrer Leistung und andere EEG-Anlagen >100 kW müssen ab 01.01.2021 ihren Strom über einen Direktvermarkter vertreiben (Sonstige Direktvermarktung). Hier gelten die Wechselfristen nach dem EEG.