An- und Abmeldung zur Direktvermarktung
Für EEG-Anlagen größer 100 kW, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, ist die Direktvermarktung grundsätzlich verpflichtend. Auch für KWK-Anlagen größer 100 kW, die ab 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden, gilt grundsätzlich, dass eingespeiste Strommengen direkt vermarktet werden müssen. Erhält eine Anlage keinen KWK-Zuschlag mehr, so liegt die Grenze bereits bei 50 kW. Konventionell betriebene Anlagen, zum Beispiel Notstromaggregate, müssen eingespeiste Mengen unabhängig von der Anlagengröße direkt vermarkten.
Fragen und Antworten zum Thema Direktvermarktung
Für EEG-Anlagen größer 100 kW, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, ist die Direktvermarktung grundsätzlich verpflichtend.
Die Veräußerung der Einspeisung aus EEG-Anlagen, die in den Geltungsbereich des EEG 2023 fallen, kann gemäß § 21b EEG 2023 auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen:
- Direktvermarktung mit Marktprämie nach § 20 EEG 2023
- Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1, 2 oder 3 EEG 2023 (auch Ausfallvergütung)
- Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2023
- Sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG 2023
Gemäß § 10b EEG 2023 besteht der Anspruch auf Marktprämie nur, wenn der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die fernsteuerbar ist. Bitte füllen Sie zum Nachweis die „Erklärung Fernsteuerbarkeit“ (siehe Downloadbox unten) aus und senden uns dieses ausgefüllt mit den zugehörigen Nachweisen über die Inbetriebnahme der Fernsteuerbarkeit per E-Mail an die auf dem Formular angegebene Adresse.
Für KWK-Anlagen größer 100 kW, die ab 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden, gilt grundsätzlich, dass eingespeiste Strommengen direkt vermarktet werden müssen. Für direkt vermarktende KWK-Anlagen wird keine Marktprämie ausgezahlt. Alternativ zur Direktvermarktung kann bei KWK-Anlagen größer 100 kW der Strom auch selbst verbraucht oder an einen anderen Letztverbraucher weitergegeben werden.
KWK-Anlagen größer 50 kW, die nicht (mehr) nach §§ 6 bis 13 KWKG 2016 gefördert werden, sind ebenfalls verpflichtet den erzeugten Strom selbst zu verbrauchen, direkt zu vermarkten oder an einen anderen Letztverbraucher weiterzugegeben.
Die Anmeldung zur Direktvermarktung ist auch ohne Marktlokations-ID möglich, wenn die Anlage von uns eindeutig identifiziert werden kann (beispielsweise über den Anlagenstandort oder eine Projektnummer).
Die Marktlokations-ID finden sie beispielsweise in Ihrem Begrüßungsschreiben und in den Abrechnungen der Einspeisevergütung.
Handelt es sich um eine neu in Betrieb genommene Erzeugungsanlage, wird die Marktlokations-ID im Zuge des Anmeldeprozesses von uns vergeben und ihnen spätestens mit dem Begrüßungsschreiben mitgeteilt.
Benötigen sie die Marktlokations-ID für die Anmeldung der Direktvermarktung früher, können Sie diese unter einspeiser@hamburger-energienetze.de erfragen. Bitte geben dazu mindestens den Anlagenstandort und nach Möglichkeit eine Zählernummer oder auch eine Projektnummer an, damit wir Ihre Anfrage korrekt zuordnen können.
Die Anmeldung übernimmt ihr Direktvermarkter für Sie. Die Anmeldung sollte bevorzugt über die elektronischen Marktprozesse erfolgen. Alternativ dazu kann ihr Direktvermarkter auch das unten zum Download bereitgestellte Excel-Formular „Anmeldung von Bilanzkreiswechseln“ nutzen.
Die erstmalige Anmeldung in die Direktvermarktung sowie zwischen den Vermarktungsformen (zum Beispiel von der geförderten in die sonstige Direktvermarktung) muss vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats erfolgen.
Für eine Neuanlage, die beispielsweise am 15. September eines Jahres in Betrieb gehen und ab Inbetriebnahme zur Direktvermarktung angemeldet werden soll, muss die Anmeldung bis spätestens zum 31. Juli desselben Jahres erfolgt sein.
Die Anmeldung aus der Einspeisevergütung in die Ausfallvergütung oder von der Ausfallvergütung in die Einspeisevergütung kann hingegen bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats erfolgen.
Grundsätzliche Hinweise für EEG- und KWK-Anlagen
Gemäß der Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen der Bundesnetzagentur vom 29. Januar 2015 (BK6-14-110) muss die An- und Abmeldung der Direktvermarktung oder der Wechsel zwischen verschiedenen Veräußerungsformen dem Netzbetreiber spätestens vor Beginn des der Veränderung vorangehenden Monats im bundesweit einheitlichen, massengeschäftstauglichen Verfahren gemeldet werden (siehe Dokumente "Anmeldung von Bilanzkreiswechseln" und "Marktprozesse für Einspeisestellen (BNetzA)" in der Downloadbox unten).
Der Wechsel in die „Ausfallvergütung“ für EEG-Anlagen oder aus ihr heraus kann dem Netzbetreiber gemäß § 21c Abs. 1 EEG 2021 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt werden.
Die An- oder Abmeldung zur Direktvermarktung bzw. Einspeisemeldung senden Sie bitte an unsere EDIFACT-E-Mail-Adresse.
Für den Fall, dass eine elektronische An- oder Abmeldung nicht möglich ist (z.B. wenn der erzeugte Strom unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme direkt vermarktet werden soll aber noch kein Zählpunkt bekannt ist) nutzen Sie bitte das Formular zur Anmeldung von Bilanzkreiswechseln (siehe Downloadbox unten) und senden uns dieses ausgefüllt per E-Mail. Bitte beachten Sie, dass bei nicht ordnungsgemäßer Ummeldung Vergütungseinbußen drohen. Wir bitten Sie daher, sich im Zweifel über den Meldeweg frühzeitig mit uns abzustimmen.
Die An- oder Abmeldung kann auch durch den stromaufnehmenden Händler erfolgen, wenn dieser eine Vollmacht des Anlagenbetreibers hat.
Downloads
-
Erklärung Fernsteuerbarkeit
PDF-Datei herunterladen
Dateityp: PDF | Größe: 185.41 KB
-
Anmeldung von Bilanzkreiswechseln
XLSX-Datei herunterladen
Dateityp: XLSX | Größe: 29.72 KB
-
Marktprozesse für Einspeisestellen (BNetzA)
PDF-Datei herunterladen
Dateityp: PDF | Größe: 934.42 KB
-
Kontaktdatenblatt Netzbetreiber gültig ab 01.07.2026
PDF-Datei herunterladen
Dateityp: PDF | Größe: 51.07 KB