An- und Abmeldung zur Direktvermarktung

Für EEG-Anlagen größer 100 kW, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, ist die Direktvermarktung grundsätzlich verpflichtend. Auch für KWK-Anlagen größer 100 kW, die ab 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden, gilt grundsätzlich, dass eingespeiste Strommengen direkt vermarktet werden müssen. Erhält eine Anlage keinen KWK-Zuschlag mehr, so liegt die Grenze bereits bei 50 kW. Konventionell betriebene Anlagen, zum Beispiel Notstromaggregate, müssen eingespeiste Mengen unabhängig von der Anlagengröße direkt vermarkten.

Fragen und Antworten zum Thema Direktvermarktung

Grundsätzliche Hinweise  für EEG- und KWK-Anlagen 

Gemäß der Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen der Bundesnetzagentur vom 29. Januar 2015 (BK6-14-110) muss die An- und Abmeldung der Direktvermarktung oder der Wechsel zwischen verschiedenen Veräußerungsformen dem Netzbetreiber spätestens vor Beginn des der Veränderung vorangehenden Monats im bundesweit einheitlichen, massengeschäftstauglichen Verfahren gemeldet werden (siehe Dokumente "Anmeldung von Bilanzkreiswechseln" und "Marktprozesse für Einspeisestellen (BNetzA)" in der Downloadbox unten).
Der Wechsel in die „Ausfallvergütung“ für EEG-Anlagen oder aus ihr heraus kann dem Netzbetreiber gemäß § 21c Abs. 1 EEG 2021 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt werden.

Die An- oder Abmeldung zur Direktvermarktung bzw. Einspeisemeldung senden Sie bitte an unsere EDIFACT-E-Mail-Adresse.

Für den Fall, dass eine elektronische An- oder Abmeldung nicht möglich ist (z.B. wenn der erzeugte Strom unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme direkt vermarktet werden soll aber noch kein Zählpunkt bekannt ist) nutzen Sie bitte das Formular zur Anmeldung von Bilanzkreiswechseln (siehe Downloadbox unten) und senden uns dieses ausgefüllt per E-Mail. Bitte beachten Sie, dass bei nicht ordnungsgemäßer Ummeldung Vergütungseinbußen drohen. Wir bitten Sie daher, sich im Zweifel über den Meldeweg frühzeitig mit uns abzustimmen.

Die An- oder Abmeldung kann auch durch den stromaufnehmenden Händler erfolgen, wenn dieser eine Vollmacht des Anlagenbetreibers hat.

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