Vergütung nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Fällt eine Erzeugungsanlage in den Anwendungsbereich des EEG, erhalten Einspeiser für einen Zeitraum von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres je nach Wahl der Veräußerungsform (Marktprämie/Einspeisevergütung/Mieterstromzuschlag) für jede erzeugte bzw. eingespeiste Kilowattstunde eine Vergütung. Für EEG-Anlagen, die im Jahr 2000 oder zuvor in Betrieb genommen wurden, endete demzufolge die bisherige Förderzahlung zum 31. Dezember 2020.

Für die Differenz zwischen dem Wert des Ökostroms an der Börse und der in der Regel höher liegenden Einspeisevergütung, kamen die Stromverbraucher bisher durch die sogenannte EEG-Umlage auf. Mit dem Energiefinanzierungsgesetz, das zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurde dieser Mechanismus grundlegend geändert: Nun erfolgt die Deckung des EEG-Finanzierungsbedarfs aus Bundesmitteln.

Die Vergütung erfolgt in Abhängigkeit vom Energieträger (z.B. Photovoltaik oder Windenergie), der Leistung der Anlage und dem Datum der Inbetriebsetzung. Nach Ablauf eines Jahres erhält der Anlagenbetreiber eine Jahresendabrechnung für die eingespeiste Strommenge auf Basis der zum 31. Dezember eines Jahres abgelesenen Zählerstände.

Die Auszahlung der Einspeisevergütung erfolgt in der Regel im monatlichen Abschlagsverfahren. Einen Überblick über die Vergütungssätze von Anlagen nach dem EEG finden Sie beispielsweise auf der Internetseite „EEG-Förderung und -Fördersätze“ der Bundesnetzagentur.

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