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Reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betreiben, können Sie von reduzierten Netzentgelten gemäß § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) profitieren. Welche Schritte hierfür notwendig sind, hängt davon ab, ob Ihre Anlage neu oder bereits im Betrieb ist und ob sie bereits bei uns angemeldet wurde. Wir helfen Ihnen dabei.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen bezeichnet man folgende Anlagen mit einer Leistung größer als 4,2 Kilowatt (kW) und einem Anschluss in der Niederspannung:

  • Wärmepumpen
  • private Ladeinfrastruktur
  • Geräte zur Raumkühlung
  • Speicher hinsichtlich der Stromentnahme

Der richtige Weg zur Netzentgeltreduzierung für Ihre Anlage

Bitte beachten: Nachtspeicherheizungen sind keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und von dem neuen Modell der Netzentgeltreduzierung nicht betroffen. Die hier bislang geltenden Regelungen haben dauerhaft Bestand.

Zum regulatorischen Hintergrund

Der Ausbau von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen soll schneller und sicherer möglich werden. Dafür hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 27.11.2023 bundeseinheitliche Regelungen getroffen. Grundlage ist dafür der § 14a EnWG.

Nach diesen Regelungen sind Verteilnetzbetreiber wie die Hamburger Energienetze, sowie Lieferanten, Endverbraucher und Anschlussnehmende verpflichtet, Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung abzuschließen. Diese Vereinbarungen können sich entweder auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder auf Netzanschlüsse mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen beziehen. 

Durch diese Vereinbarung erhält der Netzbetreiber die Möglichkeit, steuerbare Verbrauchseinrichtungen vorübergehend in ihrer Leistungsentnahme zu drosseln. Dies ist aber nur zulässig, wenn ein Engpass im Stromnetz droht oder bereits besteht. Außerdem beschränken sich diese Maßnahmen nur auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen im betroffenen Netzabschnitt. Sonstige sich im Haushalt befindende Geräte dürfen nicht gedrosselt werden. 

Mit dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Netzbetreiber im Gegenzug, die Anlage der Anschlussnehmer und -nehmerinnen kurzfristig im Rahmen eines bestehenden oder zu errichtenden Anschlusses im Netz anzuschließen. Die Ablehnung einer Netzanschlussanfrage aufgrund mangelnder Kapazität im Stromnetz ist nicht gestattet. 

Die Vereinbarung mit uns als Ihrem Verteilnetzbetreiber kommt zustande, wenn Sie Ihren ausgefüllten Antrag auf Gewährung eines reduzierten Netzentgelts für den Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG an uns senden und wir Ihren Antrag bestätigen. 

Alle wichtigen Informationen haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

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