Meldepflichten bei negativen Börsenpreisen

Negative Preise an der Strombörse können beispielsweise dann entstehen, wenn ein hohes Stromangebot auf eine geringere Nachfrage trifft.

Sowohl das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sehen für diese Fälle vor, dass für Zeiträume, in denen negative Preise vorliegen, für viele Anlagen keine Vergütung zu zahlen ist.

Meldebogen

Hier finden Sie die Meldebögen für die detaillierte Erfassung und Dokumentation der Strommengen, die in Zeiten erzeugt wurden, in denen negative Stundenkontrakte bestanden. 

Das Formular Meldebogen negative Preise KWKG 2025 (IBN bis 24.2.2025) bitte verwenden, wenn Ihre Anlage zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 24. Februar 2025 in Betrieb genommen wurde.

Das Formular Meldebogen negative Preise KWKG 2025 (IBN ab 25.2.2025) bitte verwenden, wenn Ihre Anlage ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurde. 

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