Meldepflichten bei negativen Börsenpreisen
Negative Preise an der Strombörse können beispielsweise dann entstehen, wenn ein hohes Stromangebot auf eine geringere Nachfrage trifft.
Sowohl das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sehen für diese Fälle vor, dass für Zeiträume, in denen negative Preise vorliegen, für viele Anlagen keine Vergütung zu zahlen ist.
Informationen zu den aktuell geltenden Regelungen zu negativen Börsenpreisen finden Sie auf den Seiten der Clearingstelle EEG KWKG.
Eine tabellarische Übersicht über die Zeiträume mit und ohne Vergütungsanspruch für Anlagen nach EEG finden Sie hier.
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2025 (KWKG 2025) regelt in § 7 Abs. 5, dass für KWK-Anlagen kein Anspruch auf Zahlung der KWK-Zuschläge für Zeiträume besteht, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ ist.
Die Regelung zu negativen Preisen des KWKG 2025 gilt unabhängig von der Leistung der KWK-Anlage, es sei denn die Inbetriebnahme erfolgte vor dem 1. April 2025. Anlagen, die vor dem 1. April 2025 in Betrieb genommen wurden und kleiner sind als 50 kW, sind von der Regelung ausgenommen.
Als Betreiber einer betroffenen Anlage sind Sie verpflichtet, den Hamburger Energienetzen als Ihrem Stromnetzbetreiber jährlich bis zum 31. März eines Jahres für das Vorjahr zur Abrechnung die Strommengen mitzuteilen, die sie in den Zeiträumen negativer Preise erzeugt und/oder eingespeist haben. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, so erfolgt die Kürzung pauschal um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem der Börsenpreis null oder negativ war.
Zur Meldung der Mengen stellen wir Ihnen in der Downloadbox unten zwei Formulare bereit. Die Unterscheidung ist erforderlich, da sich zum 25. Februar 2025 die Definition des Spotmarktpreises von stündlichen auf viertelstündliche Produkte geändert hat.
Anlagen mit registrierender Leistungsmessung müssen den detaillierten Meldebogen nicht ausfüllen, für diese Anlagen kann die Meldung der (Gesamt-)Menge im Zuge der Mitteilung nach § 15 KWKG erfolgen.
- Das Formular Meldebogen negative Preise KWKG 2025 (IBN bis 24.2.2025) bitte verwenden, wenn Ihre Anlage zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 24. Februar 2025 in Betrieb genommen wurde.
- Das Formular Meldebogen negative Preise KWKG 2025 (IBN ab 25.2.2025) bitte verwenden, wenn Ihre Anlage ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurde.
Eine aktuelle tabellarische Übersicht über die Zeiträume mit und ohne Vergütungsanspruch für Anlagen nach KWKG finden Sie hier.
Meldebogen
Hier finden Sie die Meldebögen für die detaillierte Erfassung und Dokumentation der Strommengen, die in Zeiten erzeugt wurden, in denen negative Stundenkontrakte bestanden.
Das Formular Meldebogen negative Preise KWKG 2025 (IBN bis 24.2.2025) bitte verwenden, wenn Ihre Anlage zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 24. Februar 2025 in Betrieb genommen wurde.
Das Formular Meldebogen negative Preise KWKG 2025 (IBN ab 25.2.2025) bitte verwenden, wenn Ihre Anlage ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurde.
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Meldebogen negative Preise KWKG 2025 (IBN vor 25.2.2025)
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Meldebogen negative Preise KWKG 2025 (IBN ab 25.2.2025)
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