Anlagensicherheit
Egal, auf welcher Spannungsebene Sie einen Netzanschluss planen, der sichere Betrieb von elektrischen Anlagen hat dabei immer höchste Priorität. Jeder Unternehmer hat für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten Sorge zu tragen. Und auch ein sicherheitstechnisch einwandfreier Zustand der elektrischen Anlage muss hergestellt sein, damit diese den fünf anerkannten Sicherheitsregeln sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend betrieben und gewartet werden kann.
Die Pflichten des Unternehmers ergeben sich aus verschiedenen Rechtsvorschriften, wie dem Arbeitsschutzgesetz, den Unfallverhütungsvorschriften „Grundsätze der Prävention“ (DGUV), “Durchführungsanweisungen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” (DGUV-Vorschrift 3) sowie der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Die Unfallverhütungsvorschriften legen die Regeln für die Verantwortung des Unternehmers unter anderem aus versicherungsrechtlicher Sicht fest. Weiterführend regelt die BetrSichV mit Bezug auf die DGUV-Vorschrift 3 auch strafrechtliche Konsequenzen für den Unternehmer.
Diese Pflichten kann der Unternehmer auf andere zuverlässige, fachkundige Personen übertragen.
Wichtige Informationen zum Download
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Anpassung von Kundenanlagen am Niederspannungsnetz
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DGUV Durchführungsanweisung Vorschrift 3
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Verantwortlichkeiten
Für die Sicherheit elektrischer Anlagen und die damit verbundenen Aufgaben ist die Festlegung der Verantwortlichkeiten sehr wichtig. Die Grundlagen dafür sind in den europäischen Normen der Reihe EN 50 110 festgelegt. Sie bilden die Basis für einen einheitlichen europäischen Sicherheitsstandard zum Bedienen von und Arbeiten an, mit oder in der Nähe von elektrischen Anlagen. Das deutsche Normenwerk setzt sich aus DIN EN 50110-1 (VDE 0105 Teil 1), DIN EN 50110-2 (VDE 0105 Teil 2) und – mit nationalem Anhang – aus DIN VDE 0105-100 (VDE 0105 Teil 100) zusammen.
Durch die Bezeichnung der DIN VDE 0105-100 als elektrotechnische Regel nach § 2 Absatz 2 der DGUV-Vorschrift 3 sind eindeutige Regelungen zum sicheren Betrieb von elektrischen Anlagen und zur Verantwortung des Unternehmens in das deutsche Arbeitsschutzrecht aufgenommen worden.
Die deutsche Industrienorm DIN VDE 0105-100 schreibt vor, dass jede elektrische Anlage unter der Verantwortung einer Person des Anlagenbetreibers steht. Anlagenbetreiber im Sinne der DIN VDE 0105-100 ist der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte natürliche oder juristische Person, die die Unternehmerpflicht für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt.
Verantwortlich für die elektrische Anlage im Sinne der DIN VDE 0105-100 kann nur sein, wer mit Arbeitsvorgängen innerhalb elektrischer Anlagen vertraut ist und die örtlichen Gegebenheiten kennt. Nur so kann er die Sachlage umfassend und richtig beurteilen. Aus diesem Grund muss die verantwortliche Person Elektrofachkraft (siehe: VDE 1000- 10) mit Weisungsbefugnis oder ein Beauftragter einer Fachfirma sein. Die Beauftragung von Fachfirmen durch den Unternehmer ergibt sich in der Regel für Unternehmen ohne eigene Elektrofachkräfte.
5 Sicherheitsregeln für ein sicheres Arbeiten an Hochspannungsanlagen
Die Übergabestation
Um Anschlussleitungen in die Kundenanlage einzuführen und – soweit erforderlich – weitere Betriebsmittel zu installieren, müssen Sie uns auf Ihrem Grundstück geeignete Flächen beziehungsweise Räume zur Verfügung stellen. Diese Bereiche kennzeichnen die Eigentumsgrenze zwischen öffentlichem Stromnetz und kundeneigenem Netz.
Bei größeren Bauvorhaben, zum Beispiel in der Industrie, sind Übergabestationen notwendig. Dabei handelt es sich um elektrische Betriebsmittel, die einen sicheren und fachgerechten Umgang erfordern. Wird dieser nicht gewährleistet, kann es zu Störungen und Versorgungsunterbrechungen im Stromnetz und im schlimmsten Fall zur Personengefährdung kommen.
Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten
Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten sind Räume oder Orte, die ausschließlich zum Betrieb elektrischer Anlagen dienen und unter Verschluss gehalten werden. Die Grundregeln dafür sind in den „Grundsätzen der Prävention“ und der Vorschrift 3 der DGUV festgelegt. Der Verschluss darf nur von beauftragten Personen geöffnet werden. Zu elektrischen Betriebsstätten gehören zum Beispiel abgeschlossene Schalt- und Verteilungsanlagen, Transformatorenzellen, Schalterzellen, Verteilungsanlagen in Gehäusen oder in anderen abgeschlossenen Anlagen sowie Triebwerksräume von Aufzügen.
Der Zutritt ist nur Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen gestattet. Laien der Elektrotechnik dürfen die elektrische Betriebsstätte nur in Begleitung von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen betreten. Die Formulierung „ausschließlich“ bedeutet, dass die Nutzung der abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte für andere Zwecke, zum Beispiel als Lager oder Aufenthaltsraum, untersagt ist.
Eine "Elektrotechnisch unterwiesene Person“ (EUP) ist eine qualifizierte Personen, der der Zutritt zu einer abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte ohne Beaufsichtigung gestattet ist. Die EUP kann dann in der Betriebsstätte begrenzte Tätigkeiten vornehmen, wie
- Reinigen der elektrischen Betriebsräume
- Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
- Freischaltungen auf Anweisung (zum Beispiel Spannungsfreiheit feststellen)
- Durchführung von regelmäßigen Prüfungen an Elektrogeräten im Unternehmen
Die Qualifizierung zu einer EUP kann bei verschiedenen Institutionen erfolgen. Dabei werden das erforderliche theoretische Fachkundewissen sowie zu treffende Schutzmaßnahmen zur Unfallverhütung und die rechtlichen Grundlagen erworben.