Informationen zum Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
In Hamburg sollen bis 2032 rund 1,2 Millionen Stromzähler in neue, moderne Systeme überführt werden. Grundlage hierfür ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), welches vorsieht, die aktuell verbauten Stromzähler durch moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme zu ersetzen.
Der Einbau von intelligenten Messsystemen wird an jenen ortsfesten Zählpunkten erfolgen, bei denen es wirtschaftlich vertretbar (nach §31 MsbG) und technisch möglich (nach §30 MsbG) ist. Das gilt in der Regel bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht und bei Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über sieben Kilowatt.
Von der Systemeinführung betroffen sind rund
- 1,2 Millionen Zählpunkte zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
- 100.000 Zählpunkte zum Umbau auf intelligente Messsysteme.
Unsere Standardleistungen als grundzuständiger Messstellenbetreiber
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:
- die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
- die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
- die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
- in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
- in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
- die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind ebenfalls dem Preisblatt zu entnehmen. Das Preisblatt wird regelmäßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht. Sobald die Hamburger Energienetze GmbH neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen sowie separat bestellbare Zusatzleistungen können unserem Preisblatt entnommen werden. einer installierten Leistung über sieben Kilowatt.
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Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen 2024
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Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen gültig bis 30.06.2025
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