FAQs Intelligente Messsysteme
Wir haben für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zum Rollout von intelligenten Messsystemen zusammengetragen.
In den Klappboxen finden Sie jeweils Informationen aus den unterschiedlichen Bereichen. Wählen Sie einfach das für Sie interessante Themengebiet aus und erfahren Sie mehr.
Allgemeines zu intelligenten Messsystemen
Die technische Verbindung einer oder mehrerer moderner Messeinrichtungen (mMe) mit einem Smart-Meter-Gateway (SMGw) bildet ein iMsys, also die Kombination aus einem Stromzähler und einer speziellen Kommunikationseinheit.
Der Einbau ist verpflichtend bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von über 6.000 kWh ebenso wie bei Anlagenbetreibern dezentraler Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) ab 7 kW installierter Leistung sowie an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder an steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG.
Der international geprägte Begriff „Smart Meter“ wird in Deutschland als Synonym für das intelligente Messsystem verwendet.
Das SMGw ist eine Kommunikationseinheit, die ein oder mehrere moderne Messeinrichtungen (mMe) in ein Kommunikationsnetz einbinden kann. Die Kombination aus moderner Messeinrichtung und einem SMGw ist ein intelligentes Messsystem.
Es verfügt über Funktionalitäten zur Erfassung, Tarifierung, Verschlüsselung und Versendung von Messdaten.
Es wird hinsichtlich der Datenschutz- und Datensicherheitsvorgaben vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert.
Die Einführung von iMsys ist nach Ansicht des Gesetzgebers die Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende. Eine Umstellung der Energieversorgung auf wetterabhängige und dezentrale Erzeugung erfordert ein höheres Maß an Transparenz und Kommunikation.
Die iMsys sind ein erster Schritt für Datenverfügbarkeit und Steuerbarkeit im so genannten intelligenten Stromverteilnetz.
Die iMsys sollen eine standardisierte technische Basis für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in den Bereichen Netzbetrieb, Strommarkt, Energieeffizienz und "Smart Home" bereitstellen. Diese sind:
- Verbrauchstransparenz
- Vermeidung von Vor-Ort-Ablesungen
- Ermöglichung variabler, zeitabhängiger Tarife
- Bereitstellung netzdienlicher Informationen dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten
- Grundlage für eine Steuerung dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten
- "Spartenbündelung", das heißt gleichzeitige Ablesung und Transparenz auch der Sparten Wasser, Gas und Wärme
- Sichere, standardisierte Infrastruktur für Anwendungsfälle im "Smart Home"
Auslöser ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, dessen Kernartikel wiederum das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) bildet.
Mit Anpassungen im MsbG gibt das "Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende" aus dem Jahr 2023 einen verpflichtenden Rolloutfahrplan ab 2025 vor.
Gerne können Sie auf eigenen Wunsch ein intelligentes Messsystem unter folgendem Antragsformular beantragen.
Bitte beachten Sie, dass der Auftrag unter Vorbehalt der technischen Umsetzbarkeit des Einbaus steht. Sollte sich daher im Rahmen der Machbarkeitsprüfung herausstellen, dass Ihre Messstelle noch nicht umrüstbar ist, sind wir nicht verpflichtet einen vorzeitigen Einbau des intelligenten Messsystems vorzunehmen.
Es handelt sich um eine verbindliche Buchung sowie dauerhafte Installation. Ein Rückbau nach Installation des intelligenten Messsystems ist nicht vorgesehen.
Die Regelungen zum Einsatz von modernen Messeinrichtungen (mMe) und iMsys finden sich im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Dieses Gesetz regelt unter anderem:
- den Einbau und Betrieb von iMsys und mMe
- allgemeine Anforderungen an den Messstellenbetrieb sowie technische Standards
- technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways (SMGw)
- Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb
Anschlussnutzerinnen und Anschlussnutzer profitieren durch eine kostenlose Visualisierung ihres Verbrauchsverhaltens. Durch die neue Transparenz über die eigenen Verbräuche können sie ihr Verbrauchsverhalten besser verstehen und gezielt Einsparungsmaßnahmen im eigenen Haushalt umsetzen.
Darüber hinaus können Anschlussnutzerinnen und -nutzer aufgrund der Transparenz über ihre Verbrauchsdaten zukünftig gezielt Stromlieferverträge wählen, die besser zu ihrem individuellen Verbrauchsverhalten passen und somit günstiger für sie sind. Variable Tarife können dann über ihren wirtschaftlichen Anreiz zu Verbrauchsverlagerungen und Kostenersparnissen führen.
Umgekehrt schaffen iMsys die technische Grundlage für Stromlieferanten, um überhaupt variable Tarife anbieten zu können.
Ein weiterer Vorteil für Anschlussnutzerinnen und Anschlussnutzer besteht darin, dass aufgrund der Fernauslesbarkeit der iMsys Vor-Ort-Ablesungen entfallen.
Ja, die dritte Binnenmarktrichtlinie Strom und Gas (2009/72/EU und 2009/73/EU) gibt den Mitgliedstaaten vor, bis 2020 80 Prozent der Anschlussnutzerinnen und Anschlussnutzer mit iMsys auszurüsten.
Auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) ist auch ein anderer Ansatz möglich. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat sich für diesen abweichenden Ansatz entschieden. Dies bedeutet, dass in Deutschland nicht pauschal in 80 Prozent aller Fälle iMsys verbaut werden, sondern dass sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Jahresverbrauch die eingesetzte Zählertechnik und die Preisobergrenzen unterscheiden.
Anschlussnutzerinnen und Anschlussnutzer haben keinerlei Verpflichtungen, sich im Vorfeld um den Einbau der neuen Messeinrichtung zu kümmern.
Wir werden uns eigenständig mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie mit den notwendigen Informationen versorgen.
- Anschlussnutzerinnen und Anschlussnutzer mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh.
- Anlagenbetreiber dezentraler Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ab 7 kW installierter Leistung.
- Messstellenbetreiber können weiteren Anschlussnutzerinnen und -nutzern unter Einhaltung äußerst strikter Preisobergrenzen ein iMsys einbauen, wenn dies wirtschaftlich und technisch vertretbar ist.
- Anlagen mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder an steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG.
Alle Einbauten müssen spätestens bis 2032 umgesetzt sein. Die genaue Staffelung der Einbauverpflichtungen, entsprechend der unterschiedlichen Einbaukategorien, sowie deren Dauer finden Sie im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) §45.
Der Datenversand hängt von der für Ihre Anlage vorgeschriebenen Bilanzierungsart, sowie dem von ihrem Lieferanten für Sie gewählten Stromtarif ab. Darüber hinausgehende Informationen finden Sie im Formblatt nach §54 MsbG:
Ja, auch ein freiwilliger Einbau von iMsys ist möglich. Die Kosten für den freiwilligen Einbau eines iMsys sind ebenfalls von der gesetzlich vorgeschriebenen Preisobergrenze festgelegt und richten sich nach dem Verbrauch.
Unser aktuelles Preisblatt als grundzuständiger Messstellenbetreiber finden Sie hier.
Gerne können Sie auf eigenen Wunsch ein intelligentes Messsystem unter folgendem Antragsformular beantragen.
Bitte beachten Sie, dass der Auftrag unter Vorbehalt der technischen Umsetzbarkeit des Einbaus steht. Sollte sich daher im Rahmen der Machbarkeitsprüfung herausstellen, dass Ihre Messstelle noch nicht umrüstbar ist, sind wir nicht verpflichtet einen vorzeitigen Einbau des intelligenten Messsystems vorzunehmen.
Es handelt sich um eine verbindliche Buchung sowie dauerhafte Installation. Ein Rückbau nach Installation des intelligenten Messsystems ist nicht vorgesehen.
Siehe auch: Häufige Fragen zu den Kosten von Umbau, Einbau und Betrieb.
Kosten von Umbau, Einbau und Betrieb
Anschlussnutzerinnen und Anschlussnutzer haben keinerlei Verpflichtungen, sich im Vorfeld um den Einbau der neuen Messeinrichtung zu kümmern. Wir werden uns eigenständig mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie mit den notwendigen Informationen versorgen.
Grundsätzlich hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer nach § 22 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) notwendige Umbaukosten zu tragen. Wir haben jedoch technische Lösungen geschaffen, damit ein Umbau des Zählerschranks nur in einer sehr geringen Anzahl von Kundenanlagen nötig sein wird.
Die Kosten für einen in seltenen Fällen notwendigen Umbau in der Kundenanlage sind nicht pauschal zu beziffern. Sie hängen maßgeblich davon ab, in welchem Umfang eine Ertüchtigung der elektrischen Anlage jeweils notwendig ist. Dies ist in jedem Einzelfall durch einen Elektrofachbetrieb zu ermitteln.
Wir haben jedoch technische Lösungen geschaffen, dass ein Umbau des Zählerschranks nur in einer sehr geringen Anzahl von Kundenanlagen nötig sein wird.
Die für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von modernen Messeinrichtungen (mMe) und intelligenten Messsystemen (iMsys) geltenden Kosten entnehmen Sie unserem Preisblatt als grundzuständiger Messstellenbetreiber:
Dabei richten wir uns nach den vom Gesetzgeber im §30 MsbG festgelegten Preisen. Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Die Preisobergrenzen wurden im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) in einer von der Ernst & Young GmbH durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) ermittelt und gelten deutschlandweit. Sie spiegeln neben dem individuellen Nutzenpotenzial auch die gesamtwirtschaftliche Betrachtung wider. Auf Seite der Anschlussnutzenden wurden hierbei allein die möglichen Einsparungen durch die erhöhte Verbrauchstransparenz berücksichtigt.
Ob und wann eine Anpassung der Preisobergrenzen im gesetzlichen Rahmen stattfindet, liegt im Ermessen des Gesetzgebers.
Bisher wurde der Messstellenbetrieb ausschließlich über den Stromlieferanten abgerechnet und für die Anschlussnutzenden in der Stromverbrauchsrechnung integriert. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen haben sich jedoch geändert, sodass nun darüber hinaus die Möglichkeit besteht, dass wir den Messstellenbetrieb direkt mit den Anschlussnutzenden abrechnen.
Ob wir den Messstellenbetrieb mit Ihnen abrechnen entscheidet der Stromlieferant, bzw. Sie mit der Wahl Ihres Stromtarifs. In Summe ergeben sich keine Mehrkosten. Die Kosten für den Messstellenbetrieb werden nur dann über den Stromlieferanten abgerechnet und in Ihrer Stromverbrauchsrechnung aufgeführt, wenn der Messstellenbetrieb Bestandteil des jeweiligen Stromliefervertrags ist (§ 9 Abs. 2 MsbG) und der Stromlieferant einen Messstellenvertrag mit den Hamburger Energienetzen geschlossen hat. Ist dies nicht der Fall, kommt per Gesetz automatisch ein Messstellenvertrag zwischen der Hamburger Energienetze GmbH als grundzuständiger Messstellenbetreiber und Ihnen zustande (§ 9 Abs. 3 MsbG). In solchen Fällen stellen wir die Kosten des Messstellenbetriebs direkt in Rechnung.
Messtechnik und Messgenauigkeit
Nein, dies ist weder geplant noch gewünscht. Die von uns eingesetzte Zählertechnik lässt dies technisch auch nicht zu. Sollte es notwendig sein, den Strom abzuschalten, wird dies durch uns vor Ort geschehen.
Es kann zwischen der eingesetzten Zählertechnik und der Kommunikationstechnik unterschieden werden:
1. Neue Zählertechnik
- Moderne Messeinrichtungen (mMe)
- Intelligente Messsysteme (iMsys) bestehend aus einer mMe und einem Smart-MeterGateway (SMGw).
2. Kommunikationstechnik
- Ersten Erhebungen zufolge kann ein Großteil des Netzgebietes mit Mobilfunk abgedeckt werden.
- Alternative Kommunikations-Technologien testen wir bereits seit mehreren Jahren und kennen sie gut.
- Wahrscheinlich werden je nach regionalen und wirtschaftlichen Gegebenheiten verschiedene Technologien in Hamburg zum Einsatz kommen.
- Beim Einsatz der jeweiligen Technologie stehen Datenschutz und -sicherheit für uns an erster Stelle.
Die mMe hat laut Mess- und Eichgesetz (MessEG) eine Ersteichfrist von acht Jahren.
Das iMsys besteht aus der Kombination von einer mMe und einem Smart-Meter-Gateway (SMGw). Das SMGw hat ebenfalls eine Ersteichfrist von acht Jahren.
Es besteht die Möglichkeit einer Verlängerung der Eichfrist mithilfe des sogenannten Amtlichen Stichprobenverfahrens. Ob beziehungsweise wie die Eichfrist verlängert werden kann, wird jeweils durch die zuständigen Eichämter festgelegt.
Durch die Prüfung des Herstellers (Ersteichung) bzw. Prüfung im Rahmen der Warenannahme können bei neuen Stromzählern bereits einige kWh aufgelaufen sein. Sollte der Stromzähler bereits in einer anderen Anlage eingebaut gewesen sein, kann der Stromzähler auch einen beliebigen Zählerstand haben. Die Messung wird dann mit dem Zählerstand fortgesetzt, den der Stromzähler zum Zeitpunkt des Einbaus hatte.
Vor dem Hintergrund des bevorstehenden Rollouts intelligenter Messsysteme bieten wir keine Zweitarif-Stromzähler mehr an. Bereits eingebaute Zweittarif-Zähler werden sukzessive zurück gebaut. Künftig sollen Tarifierungen nur noch über das intelligente Messsystem vorgenommen werden.
Der digitale Stromzähler hat eine optische Schnittstelle (eine „Bedienmöglichkeit“) die auf Licht reagiert. Es kann vorkommen, dass der Zähler durch ein Lichtsignal, zum Beispiel durch das Einschalten des Kellerlichtes, in einen vorübergehenden Testmodus übergeht. Der Zähler befindet sich nur eine kurze Zeit in diesem Modus, der Strom wird weiterhin korrekt gezählt. Im Anschluss können Sie den Zählerstand wie gewohnt ablesen.