FAQs Anschluss und Inbetriebnahme bei der Einspeisung
Wir haben für Sie die häufigsten Fragen und Antworten rund um den Anschluss und die Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen zusammengetragen.
In den Klappboxen finden Sie jeweils Informationen aus den unterschiedlichen Bereichen. Wählen Sie einfach das für Sie interessante Themengebiet aus und erfahren Sie mehr.
Häufige Fragen zu Erzeugungsanlagen
Sowohl das EEG als auch das KWKG (neu) definieren den Begriff des „Anlagenbetreibers“ gesetzlich. Gem. § 3 Nr. 2 EEG 2021 ist „Anlagenbetreiber”, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. „Betreiber von KWK-Anlagen“ sind gem. § 2 Nr. 6 KWKG 2020 diejenigen, die den KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen.
An der Betreibereigenschaft hängen unterschiedliche Rechte und Pflichten: So hat hat der Anlagenbetreiber nach dem EEG zum Beispiel einen Anspruch auf den vorrangigen Anschluss seiner Anlage an das Netz sowie nach auf Abnahme des gesamten Stroms aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Zudem regelt das EEG den Anspruch auf eine Marktprämie oder eine Einspeisevergütung. Mit diesen Rechten korrespondieren zahlreiche Pflichten für Anlagenbetreiber, wie die fristgemäße Zuordnung der Anlage zu einer dieser Veräußerungsformen, unterschiedliche Pflichten zu Meldepflichten gegenüber dem Netzbetreiber oder Behörden sowie die Einhaltung unterschiedlicher technischer Vorgaben. Der Begriff des Anlagenbetreibers ist auch für die Diskussion um die Eigenversorgung relevant.
Der Anlagenbetreiber ist also deutlich mehr, als „nur“ der Empfänger der Einspeisevergütung! Die Beurteilung der Betreibereigenschaft hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Derjenige, der die Anlagenbetreibereigenschaft jedoch für sich beansprucht, also sich bei der Hamburger Energienetze GmbH als solcher anmeldet, muss das Vorliegen der oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Netzbetreiber darlegen und beweisen.
Eine schrittweise Erläuterung des Vorgehens hin zur Inbetriebsetzung einer Eigenerzeugungsanlage finden Sie hier. Zu jedem Schritt werden Ihnen dort alle erforderlichen Formulare und Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Bitte beachten Sie, dass wir nur vollständig ausgefüllte und mit allen erforderlichen Anlagen eingereichte Formulare und Unterlagen bearbeiten können.
Der Anlagenbetreiber ist nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet, seine Anlage innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur einzutragen. Kommt der Anlagenbetreiber dieser Verpflichtung nicht (rechtzeitig) nach, verliert er gemäß § 52 EEG 2021 ganz oder teilweise seinen Anspruch auf Vergütung.
Die Anlage wird von einem Fachbetrieb installiert. Der Fachbetrieb übernimmt in der Regel auch den Austausch der erforderlichen Unterlagen mit der Hamburger Energienetze GmbH als Verteilnetzbetreiber.
Eine schrittweise Erläuterung des Vorgehens hin zur Inbetriebsetzung einer Eigenerzeugungsanlage finden Sie hier.
Eine Anlagenerweiterung muss genauso wie eine Neuanlage angemeldet werden. Bei Erweiterungen einer Photovoltaikanlage auf demselben Dach (mit gleicher Ausrichtung und Dachneigung) kann die Einspeisung über den bereits eingebauten Zähler abgerechnet werden. Falls dies nicht zutreffen sollte, muss ein neuer Zähler für die Erweiterung gesetzt werden.
Bitte beachten Sie, dass in den meisten Fällen eine Anlagenerweiterung aus rechtlicher Sicht wie eine Neuanlage zu betrachten ist. Sie muss also ebenso im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erfasst werden. Kommt der Anlagenbetreiber dieser Verpflichtung nicht (rechtzeitig) nach, verliert er gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 52 EEG 2021) auch hier ganz oder teilweise seinen Anspruch auf Vergütung.
Ebenso kann die Erweiterung dazu führen, dass eine EEG-Umlagepflicht entsteht. Die genauen Regelungen hierzu finden Sie in der aktuellen Fassung des EEG.
Sie betreiben bereits eine PV-Anlage? Dann können Sie Ihre Stecker-PV-Anlage ohne weiteren Zähler anschließen.
Sie betreiben eine KWK-Anlage oder eine andere EEG-Anlage, die keine PV-Anlage ist? Dann darf die Stecker-PV-Anlage aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht über denselben Zähler einspeisen, wie Ihre Bestandsanlage. Sie benötigen hierfür eine sogenannte Kaskadenmessung.
Egal ob Ihre bestehende Anlage eine Dach-PV- oder KWK-Anlage ist – in beiden Fällen ist es erforderlich, dass Sie Ihre Stecker-PV-Anlage im regulären Verfahren bei uns anmelden und nicht das vereinfachte Verfahren für Stecker-PV-Anlagen nutzen. Informationen zum Anmeldeprozess finden Sie hier.
Wenn Sie Ihre Anlage demontieren wollen, setzen Sie sich bitte rechtzeitig vor dem geplanten Demontagetermin schriftlich mit uns in Verbindung.
Damit die Schlussabrechnung zeitnah und korrekt erstellt werden kann, teilen Sie uns bitte umgehend nach der Demontage den oder die Zählerstände (ggf. Einspeise- und Erzeugungszähler) mit.
Bitte beachten Sie, dass der oder die Zähler in der Regel im Eigentum der Hamburger Energienetze GmbH stehen und – sofern sie bei der Demontage ebenfalls abgebaut werden – an uns zurückgegeben werden müssen. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass Ihr Elektroinstallationsunternehmen die Rückgabe für Sie übernimmt. Wenn dies nicht möglich sein sollte, setzen Sie sich bitte mit unserem Kundenservice zur Demontage/Abholung in Verbindung.
Der Anlagenbetreiber ist übrigens verpflichtet, eine endgültige Anlagenstilllegung innerhalb von einem Monat im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu melden.
Im Falle von Störungen wenden Sie sich bitte zunächst an Ihr Fachinstallationsunternehmen.
Weitere Informationen
Wir erklären Ihnen Ihre Einspeiseabrechnung
Wir haben Ihnen Beispielrechnungen mit ausführlichen Erläuterungen zusammengestellt, die Ihnen helfen sollen, Ihre Abrechnung noch besser zu verstehen.