Smart Meter: Hinweise zu Schreiben wettbewerblicher Messstellenbetreiber
Hamburger Energienetze weisen auf Zählerwechsel-Anschreiben wettbewerblicher Messstellenbetreiber hin.
In den vergangenen Tagen haben zahlreiche Hamburger Haushalte Schreiben wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB) zum Thema Zählerwechsel erhalten. Die Aufmachung dieser Schreiben kann bei Empfängerinnen und Empfängern Fragen dazu auslösen, wer für den Messstellenbetrieb zuständig ist und ob aktuell Handlungsbedarf besteht.
Die Hamburger Energienetze stellen hierzu klar:
Bei den Schreiben handelt es sich um das Angebot eines wMSB gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Grundsätzlich können sich Kundinnen und Kunden nach dem MsbG auch für einen wMSB entscheiden. Ob ein entsprechendes Angebot angenommen wird, liegt bei den Kundinnen und Kunden. Es besteht freie Wahl, ob ein solches Angebot angenommen oder nicht angenommen wird.
Wer ist für den Messstellenbetrieb zuständig?
Als Hamburgs grundzuständiger Messstellenbetreiber sind die Hamburger Energienetze gemäß §3 MsbG für den Einbau und Betrieb moderner Messeinrichtungen sowie intelligenter Messsysteme verantwortlich. Verbindliche Informationen zu geplanten Zählerwechseln oder Smart-Meter-Installationen erhalten Kundinnen und Kunden daher direkt von der Hamburger Energienetze GmbH, sofern sie deren Stromzähler nutzen.
Wann ist ein Smart Meter vorgesehen?
Nach aktueller Gesetzeslage ist der Einbau intelligenter Messsysteme insbesondere in folgenden Fällen vorgesehen:
- bei einem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 6.000 kWh
- bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW
- bei Kundinnen und Kunden außerhalb dieser Kriterien, wenn sich ihr Netzgebiet durch eine wachsende intelligente Energieinfrastruktur hervorhebt
- bei Kundinnen und Kunden, die Interesse an einem intelligenten Messsystem haben
Ein freiwilliger Einbau bleibt grundsätzlich möglich.
Transparente Kosten und verlässliche Informationen
Für grundzuständige Messstellenbetreiber gelten gesetzlich regulierte Preisobergrenzen für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. Die Installation eines neuen Stromzählers durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ist durch die Preisobergrenze abgedeckt. Zusätzliche Kosten können lediglich entstehen, wenn die Kundenanlage für die Installation nicht ohne technische Anpassungen geeignet ist.