FAQs Einspeiseabrechnung, Einspeisevergütung und Einspeisevertrag
Wir haben für Sie die häufigsten Fragen und Antworten rund um die Themen Vergütung, Abrechnung und Abschläge zusammengetragen.
In den Klappboxen finden Sie jeweils Informationen aus den unterschiedlichen Bereichen. Wählen Sie einfach das für Sie interessante Themengebiet aus und erfahren Sie mehr.
Häufige Fragen zur Vergütung
Das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) ist Grundlage für den Vergütungsanspruch, der Ihnen durch Ihre Photovoltaikanlage zusteht. Das Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (KWKG) regelt die Förderung für KWK-Anlagen. Für die Auszahlung der Vergütung ist gemäß EEG bzw. KWKG derjenige Netzbetreiber zuständig, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Als Netzbetreiber übernimmt die Hamburger Energienetze GmbH üblicherweise die Abrechnung der Stromeinspeisung. Sie erhalten in der Regel einen monatlich gleichbleibenden Abschlag und zum Jahresbeginn eine Jahresabrechnung für das Vorjahr.
Zu beachten ist, dass gemäß gesetzlicher Vorgabe eine Vergütung für Erzeugungsanlagen erst erfolgen kann, wenn die Registrierung der Neuanlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erfolgt ist.
Zu beachten ist außerdem, dass einige EE- und KWK-Anlagen, abhängig von der installierten Leistung und dem Inbetriebnahmezeitpunkt, gemäß EEG bzw. KWKG zur Direktvermarktung verpflichtet sind oder an Ausschreibungen teilnehmen müssen. In diesen Fällen kann sich die Abrechnungssystematik anders darstellen. Detaillierte Informationen zu Direktvermarktung und Ausschreibungen finden Sie im EEG und KWKG.
Die Grundlage für einen Vergütungsanspruch und die Höhe der Vergütung bildet das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Vergütung für EEG-Anlagen ist abhängig vom Primärenergieträger, von der Anlagenleistung und vom Inbetriebsetzungsdatum.
Eine Übersicht über die Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur in der aktuellen Fassung des EEG.
Die Grundlage für einen Vergütungsanspruch und die Höhe der Vergütung bildet das KraftWärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Die Vergütung für KWK-Anlagen ist abhängig von der Anlagenkategorie und vom Inbetriebsetzungsjahr. Ein Anspruch auf Vergütung besteht für
- den festen KWK-Zuschlag nach KWKG (gemäß BAFA-Zulassungsbescheid),
- das Entgelt für vermiedene Netznutzung für den ins Netz eingespeisten Strom.
Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW (beziehungsweise 2 MW für Anlagen, die noch nicht nach dem KWKG 2016 zugelassen wurden) haben zudem einen Anspruch auf
- einen Preis für den ins Netz eingespeisten Strom, der sich nach dem Strompreis an der EEX-Strombörse richtet („üblicher Preis“)
Die beiden letzten Bestandteile sind veränderlich. Hier finden Sie das KWKG in der aktuellen Fassung.
Die Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien erfolgt nach den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). In der aktuellen Fassung erhalten Sie eine gleichbleibende Vergütung ab Inbetriebsetzungsdatum für eine im EEG festgelegte Zeit (20 Jahre sowie das Jahr der Inbetriebnahme).
Der Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen wird gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) je nach Anlagenleistung für eine bestimmte Anzahl Vollbenutzungsstunden vergütet.
Sie haben die Wahl, ob Sie den erzeugten Strom aus Ihrer Anlage vollständig ins öffentliche Netz einspeisen oder (teilweise) selbst verbrauchen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) bieten Ihnen Wahlmöglichkeiten. Bei EEG-Anlagen erfolgt aktuell nur eine Vergütung der tatsächlich in das Verteilnetz eingespeisten Energie, bei BHKWs wird auch der selbst verbrauchte Anteil vergütet.
Für den selbst verbrauchten Strom ist grundsätzlich die EEG-Umlage zu zahlen.
Bei Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken mit Inbetriebsetzung ab 1. Januar 2009 ist eine Umstellung von Voll- auf Überschusseinspeisung jederzeit möglich.
Einen solchen Umbau melden Sie bitte der für Sie zuständigen Ansprechperson.
Grundsätzlich besteht Umsatzsteuerpflicht für die Erträge aus Eigenerzeugungsanlagen. Dies kann aber entfallen, wenn die sogenannte „Kleinunternehmer-Regelung“ greift. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Thema an Ihren Steuerberater oder das Finanzamt.
Häufige Fragen zu Abschlägen und Abrechnungen
Für Strom aus Anlagen, die nicht monatlich abgerechnet werden, werden monatliche Abschläge gezahlt.
Bei Neuanlagen, bei denen noch keine Messwerte aus den Vorjahren vorliegen, werden die Abschläge nach Erfahrungswerten ermittelt. Bei der nächsten Abrechnung wird dann der Abschlag anhand der Werte aus dem Vorjahr errechnet.
Sie erhalten maximal elf Abschläge pro Jahr, die erste Auszahlung erfolgt im Februar beziehungsweise im Monat nach der Rechnungslegung. Der Abschlagsbetrag wird zum 10. eines Monats für den laufenden Monat angewiesen.
Nachdem die Anlage in Betrieb gesetzt wurde und Sie und Ihr Installationsunternehmen alle erforderlichen Unterlagen bei uns eingereicht haben, wird die Anlage umgehend in unserem Abrechnungssystem erfasst und ein Abschlagsplan erstellt.
Die endgültige Jahresabrechnung für das Vorjahr erhalten Sie in der Regel im Januar oder Februar. Der Zeitpunkt der Abrechnung hängt unter anderem davon ab, wann uns die Zählerstände vorliegen oder welcher Abrechnungstranche Ihre Anlage zugeordnet ist.
Unser Kundenservice steht Ihnen gern bei Fragen zu Ihrer Abrechnung zur Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie auf Ihrer Rechnung.
Im Falle von fehlerhaften Angaben in Ihrer Abrechnung bitten wir um schnellstmögliche Information. Bitte wenden Sie sich an unseren Kundenservice, die Kontaktdaten finden Sie auch auf Ihrer Rechnung.
Die Umsatzsteuerpflicht richtet sich nach den Komponenten der Rechnung:
Bei den Erlösen aus Einspeisung besteht grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht, es sei denn der Anlagenbetreiber will und kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Die Umsatzsteuerpflicht wird im Rahmen des Anmeldeprozesses der Eigenerzeugungsanlage durch die Hamburger Energienetze GmbH abgefragt. Die Kosten für den Messstellenbetrieb sind aus Sicht der Hamburger Energienetze GmbH Umsätze, die immer der Umsatzsteuer unterliegen.
Die Abrechnungen von Eigenerzeugungsanlagen erhalten immer mindestens zwei Komponenten:
1. Erlöse für den Anlagenbetreiber aus Einspeisung und
2. Kosten für den Anlagenbetreiber für Messstellenbetrieb
Je nach gesetzlicher Regelung können noch andere abzurechnende Elemente hinzukommen, zum Beispiel Kosten für Eigenverbrauch. Erlöse und Kosten werden also gemeinsam in einer Abrechnung berechnet. In diesem Fall verpflichtet uns als rechnungslegende Institution das Umsatzsteuergesetz auf der Abrechnung den Zusatz „Gutschrift“ aufzunehmen. Das ist unabhängig davon, ob sich im Ergebnis eine Auszahlung an den Anlagenbetreiber oder ein noch durch den Anlagenbetreiber zu zahlender Betrag ergibt.
Da die Erlöse aus der Erzeugung und/oder Einspeisung in der Abrechnung mit zuvor durch uns geleisteten Abschlägen oder offenen Forderungen verrechnet werden, kann sich in der Abrechnung eine Forderung an den Anlagenbetreiber ergeben.
Die Erlöse aus Sicht des Anlagenbetreibers haben immer ein negatives Vorzeichen, die Kosten ein positives.
Der Rechnungsbetrag ist zum angegebenen Termin fällig. Wird er nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, erfolgt automatisch eine Verrechnung mit den Abschlagsbeträgen. Übersteigt der Rechnungsbetrag (deutlich) die Summe der für das Folgejahr errechneten Abschläge ist eine automatische Verrechnung nicht möglich. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit unserem Kundenservice in Verbindung.
Häufige Fragen zum Vertrag
Einen Einspeisevertrag abzuschließen ist nicht nötig, da alle Rechte und Pflichten gesetzlich geregelt sind. Sie erhalten stattdessen von uns ein Begrüßungsschreiben, sobald uns alle erforderlichen Informationen zu Ihrer Einspeiseanlage vorliegen und sie abschließend in unseren Systemen erfasst ist. Dieses Schreiben enthält die relevanten Informationen zur Anlage.
Da alle Rechte und Pflichten gesetzlich geregelt sind, ist es nicht nötig, einen Einspeisevertrag abzuschließen. Sollte Ihre Bank oder das für Sie zuständige Finanzamt Einsicht in Ihre Unterlagen fordern, können Sie das Begrüßungsschreiben einreichen. Dieses Schreiben enthält die relevanten Informationen zur Anlage. Das Begrüßungsschreiben erhalten Sie von uns, sobald alle erforderlichen Informationen zu Ihrer Einspeiseanlage vorliegen und sie abschließend in unserem System erfasst ist.
Bitte teilen Sie uns schnellstmöglich schriftlich mit, wann welche Änderung eingetreten ist beziehungsweise eintreten wird.
Nein, für den neuen Eigentümer gehen weder der alte Einspeisevertrag automatisch auf ihn über noch erhält er einen neuen Vertrag. Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Regelungen für den neuen Betreiber können von den Regelungen des bisherigen Betreibers abweichen!
Sowohl das EEG als auch das KWKG (neu) definieren den Begriff des „Anlagenbetreibers“ gesetzlich. Gem. § 3 Nr. 2 EEG 2021 ist „Anlagenbetreiber”, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. „Betreiber von KWK-Anlagen“ sind gem. § 2 Nr. 6 KWKG 2020 diejenigen, die den KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen.
An der Betreibereigenschaft hängen unterschiedliche Rechte und Pflichten: So hat hat der Anlagenbetreiber nach dem EEG zum Beispiel einen Anspruch auf den vorrangigen Anschluss seiner Anlage an das Netz sowie nach auf Abnahme des gesamten Stroms aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Zudem regelt das EEG den Anspruch auf eine Marktprämie oder eine Einspeisevergütung. Mit diesen Rechten korrespondieren zahlreiche Pflichten für Anlagenbetreiber, wie die fristgemäße Zuordnung der Anlage zu einer dieser Veräußerungsformen, unterschiedliche Pflichten zu Meldepflichten gegenüber dem Netzbetreiber oder Behörden sowie die Einhaltung unterschiedlicher technischer Vorgaben. Der Begriff des Anlagenbetreibers ist auch für die Diskussion um die Eigenversorgung relevant.
Der Anlagenbetreiber ist also deutlich mehr, als „nur“ der Empfänger der Einspeisevergütung! Die Beurteilung der Betreibereigenschaft hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Derjenige, der die Anlagenbetreibereigenschaft jedoch für sich beansprucht, also sich bei der Hamburger Energienetze GmbH als solcher anmeldet, muss das Vorliegen der oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Netzbetreiber darlegen und beweisen.
Weitere Informationen
Wir erklären Ihnen Ihre Einspeiseabrechnung
Wir haben Ihnen Beispielrechnungen mit ausführlichen Erläuterungen zusammengestellt, die Ihnen helfen sollen, Ihre Abrechnung noch besser zu verstehen.